Wichtige Steuerregeln zur Pendlerpauschale
ID: 1093228
Mit der Pauschale punkten
Mit der Pauschale punkten
Für Pendler besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die entstandenen Fahrtkosten bei der Steuererklärung geltend zu machen. Diese fallen unter den Begriff Werbekosten, worunter sämtliche Ausgaben, die dem Erwerb, der Sicherung und dem Erhalt von Einkünften dienen, zusammengefasst werden. Sie können bei der Einkunftsart abgezogen werden, bei der sie entstanden sind. Für nicht Selbstständige gilt es demnach, bei der jährlichen Steuererklärung im Formular „Anlage N“ ihre Angaben zu tätigen, um anschließend die Fahrtkosten erstattet zu bekommen. Aber auch andere Ausgaben wie beispielsweise für die Instandsetzung eines vermieteten Hauses, können bei der Steuer angerechnet werden. Hierfür steht dem Hauseigentümer bei der jährlichen Steuererklärung das Antragsformular „Anlage V“ zur Verfügung. Für die Berechnung der Pendlerpauschale gilt jedoch immer: Pro Kilometer werden dem Arbeitnehmer 30 Cent auf den einfachen Fahrtweg erstattet. Wie die gesamte Strecke vom Steuerzahler zurückgelegt wurde, spielt hierbei keine Rolle. Sie kann klassisch mit dem Auto oder aber der Bahn, dem Bus, dem Fahrrad oder sogar zu Fuß zurückgelegt worden sein - der erstattete Pauschalbetrag von 30 Cent pro Kilometer bleibt konstant. Beifahrer haben sogleich das Recht, Fahrtkosten von der Steuer abzusetzen. Zudem besteht die Möglichkeit, die Kosten für die Bahnfahrkarten in der Steuererklärung anzugeben.
Für offene Fragen und nähere Informationen steht Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig in seiner Kanzlei in Mannheim gerne zur Verfügung.
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Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig in Mannheim
Datum: 06.08.2014 - 14:07 Uhr
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