LArbG Schleswig-Holstein: wirksame Abmahnung für Unfreundlichkeit gegenüber Kunden

LArbG Schleswig-Holstein: wirksame Abmahnung für Unfreundlichkeit gegenüber Kunden

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Das LArbG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, zu dessen Hauptaufgaben die Kommunikation mit Kunden gehört,für Unfreundlichkeit diesen gegenüber abgemanhnt werden kann.



(firmenpresse) - Im Rahmen seiner Tätigkeit als Ausbildungsberater ist es u.a. die Aufgabe des Klägers, Lehrlingen etwaige Fragen zu beantworten. Als ein Lehrling die unfreundliche E-Mail des Klägers auf eine Anfrage zur Prüfungsanmeldung kritisierte, reagierte der Kläger hierauf in einer Antwortmail mit der Aussage, dass "Freundlichkeit nach mittlerweile ca. 20 Anrufen von angehenden Meistern einfach ausbleibt". Wegen dieser Mails erhielt der Kläger von der Beklagten eine Abmahnung.

Der Kläger hält sein Verhalten nicht für schwerwiegend genug, um eine Abmahnung zu rechtfertigen und verklagte seinen Arbeitgeber daher auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte.

Das LArbG Schleswig-Holstein hielt das Begehren des Klägers für unbegründet (Urteil vom 20.05.2014 - Az. S 6 U 1404/13 K). Eine Abmahnung sei nur aus einer Personalakte zu entfernen, wenn die Abmahnung inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Eine zu Recht erteilte Abmahnung könne nur entfernt werden, wenn ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers an deren Verbleib in der Personalakte nicht mehr besteht. Im vorliegenden Fall läge keiner der genannten Gründe vor.
So sei auch die Unverhältnismäßigkeit der Abmahnung ausgeschlossen. Die Kommunikation mit Kunden sei die Hauptaufgabe des Klägers. Hierbei sei Freundlichkeit unerlässlich. Auch die Tatsache, dass der Kläger sich nicht nur einmal unfreundlich zeigte, sondern ein solches Verhalten mehrfach im E-Mail-Verlauf mit dem Lehrling nachgewiesen werden konnte, sprechen für einen erheblichen Verstoß des Klägers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Aus diesem Grund könne eine Verletzung der Pflicht zur Freundlichkeit nicht als unwesentlich angesehen werden, weshalb dieses Verhalten den Arbeitgeber zur Abmahnung berechtigt.



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