Nur mit Trauschein? BKK VBU zieht vor das Bundessozialgericht / Zuschuss zur Kinderwunschbehandlung für Unverheiratete
ID: 1104393
VBU) darf sich nicht an den Kosten einer Kinderwunschbehandlung
beteiligen, wenn das Paar unverheiratet ist - entschied im Juni das
Landesozialgericht Berlin-Brandenburg. "Wir halten diese Entscheidung
für falsch und haben deshalb jetzt Revision gegen das Urteil
eingelegt", teilte Andrea Galle, Vorstand der BKK VBU heute mit. Nun
muss sich das Bundessozialgericht mit der Frage auseinandersetzen, ob
ein Trauschein Voraussetzung zur Kostenbeteiligung an einer
künstlichen Befruchtung bleiben sollte - oder eben nicht.
Die BKK VBU hatte bereits im Mai 2012 ihre Leistungen im Bereich
der künstlichen Befruchtung erweitert: Der Kostenzuschuss wurde von
den üblichen 50 auf 75 Prozent erhöht, der Kreis der
Anspruchsberechtigten auf verheiratete Paare, die jünger als 25 Jahre
sind, ausgedehnt. Zudem wollte die BKK VBU den höheren Zuschuss auch
Paaren gewähren, die nicht miteinander verheiratet sind - doch genau
das lehnte die zuständige Aufsichtsbehörde, das
Bundesversicherungsamt (BVA) ab. Dagegen klagte die BKK VBU vor dem
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg. Die Richter gaben dem BVA in
erster Instanz Recht: Die BKK VBU habe ihre Befugnisse überschritten.
Zwar lasse das Versorgungsstrukturgesetz Leistungsausweitungen im
Bereich der künstlichen Befruchtung zu, diese habe der Gesetzgeber
aber ausdrücklich auf Eheleute beschränkt und deshalb könne auch nur
er diese Beschränkung aufheben. Die Ausweitung des Personenkreises
sei deshalb keine Leistungserweiterung.
Nächste Instanz
"Wir können die Entscheidung des Gerichts nicht nachvollziehen,
deshalb gehen wir in Revision", erklärt Andrea Galle die Motivation
der BKK VBU. Weder sei die Auslegung des Gerichts dem
Gesetzeswortlaut zu entnehmen, noch durch Interpretation zu
konstruieren. "Wo genau steht im Gesetzestext, dass eine Erweiterung
des Personenkreises verboten ist?", fragt sie. Zudem sei die
Zusatzleistung der BKK VBU mehr als eine bloße Vermehrung der
anspruchsberechtigten Versicherten. Schließlich erhalten ungewollt
kinderlose Paare 75 statt 50 Prozent Kostenzuschuss. "In unseren
Augen ist das eindeutig auch eine Erweiterung der Leistung an sich."
Oder umgekehrt: Sollte jede neue Leistung nicht auch automatisch zur
Folge haben, dass mehr Menschen von ihr profitieren können? Auch die
Absenkung der Altersgrenze auf jüngere Versicherte sei schließlich
eine Personenkreiserweiterung - und vom BVA anstandslos genehmigt
worden. Die BKK VBU weist in ihrer Revisionsbegründung abschließend
darauf hin, dass entsprechende Satzungsänderungen von zuständigen
Landesaufsichten bereits genehmigt worden seien und fordert eine
Gleichbehandlung.
Wunsch und Wirklichkeit
Es ist gesellschaftliche Realität, dass die Zahl der Kinder, die
außerhalb des "Bundes fürs Leben" geboren werden steigt: Wurden laut
Statistischem Bundesamt 1995 noch 15% der Kinder nichtehelich
geboren, hat sich dieser Wert bis 2010 auf 33% mehr als verdoppelt.
"Bislang gibt es keine Studie, die besagt, dass verheiratete Paare
bessere Eltern sind als Männer und Frauen, die 'nur' zusammenleben",
betont Andrea Galle. Außerdem sei die BKK VBU als Krankenversicherer
keine moralische Instanz, die ein Urteil über gute oder schlechte
Eltern fällen dürfe. "Die Leistungen, die wir Versicherten anbieten,
sollen sich an den Lebensrealitäten unserer Gesellschaft
orientieren", so Andrea Galle. Die BKK VBU weiß aus zahlreichen
Kontakten zu kinderlosen Paaren, dass das Thema sehr sensibel ist.
Viele Paare fühlen sich stigmatisiert. Auch deshalb hofft sie darauf,
dass das Bundessozialgericht in Kassel in Kürze einen
Verhandlungstermin ansetzt.
Mehr Informationen unter www.meine-krankenkasse.de/kübe
Pressekontakt:
Ellen Zimmermann
Pressesprecherin
BKK VBU
Lindenstraße 67
10969 Berlin
Tel.: 030 / 7 26 12 13 15
E-Mail: Ellen.Zimmermann@bkk-vbu.de
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Datum: 05.09.2014 - 11:17 Uhr
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