Schnelles Geld mit hohem Einsatz: Wer seine Mietwohnung an Touristen vermietet, riskiert die Kündigung
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"Mit Zustimmung des Vermieters kann eine Wohnung untervermietet werden, die Zustimmung zur Nutzung als Ferienwohnung wird es aber garantiert nicht geben", sagt Verbandsdirektor Xaver Kroner. Wer seine Wohnung oder einen Teil der Wohnung einem Dritten zum Gebrauch überlassen möchte, braucht dazu die Erlaubnis des Vermieters. So sieht es der Gesetzgeber vor (§ 540 Abs. 1 BGB). Auf eine Untervermietung als Ferienwohnung gibt es jedoch keinen Anspruch. Dieses Geschäftsmodell wird von Wohnungsunternehmen in der Regel auch nicht toleriert. "Bei einem Münchner Mitgliedsunternehmen gab es bereits sechs Kündigungen wegen der Vermietung an Touristen", berichtet Kroner.
Darüber hinaus haben viele Städte mit angespannten Wohnungsmärkten Zweckentfremdungssatzungen erlassen, die eine gewerbliche Nutzung von Wohnraum auch Immobilienbesitzern verbieten.
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Datum: 19.09.2014 - 09:15 Uhr
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