Zum Kopftuch am Arbeitsplatz

Zum Kopftuch am Arbeitsplatz

ID: 1122530

Ein kirchlicher Arbeitgeber darf einer Arbeitnehmerin verbieten, ein Kopftuch am Arbeitsplatz zu tragen - BAG vom 24.09.2014, 5 AZR 611/12



Fachanwältin für Arbeitsrecht Dr. Elke ScheibelerFachanwältin für Arbeitsrecht Dr. Elke Scheibeler

(firmenpresse) - Die Frage, ob Frauen muslimischen Glaubens an ihrem Arbeitsplatz ein Kopftuch tragen dürfen, beschäftigt immer wieder die Arbeitsgerichte. Soweit die Arbeitgeberin eine kirchliche Einrichtung ist gehen ihre Interessen vor.

Der Fall mit dem Kopftuch

Die Arbeitnehmerin war bereits seit 14 Jahren bei einem Krankenhaus als Krankenschwester angestellt. Im Arbeitsvertrag wurde auf den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) in der Fassung für die kirchlichen Einrichtungen in Westfalen verwiesen. Die Kleiderordnung sah vor, dass die Arbeitnehmer ausschließlich - Strickjacken oder Pullover bei Dienstgängen außerhalb des Krankenhauses ausgenommen - die gestellte und auch im Krankenhaus gewaschene Dienstkleidung zu tragen haben. Das Tragen von Hals- und Kopftüchern war ausdrücklich verboten.

Die Arbeitnehmerin versah ihren Dienst zunächst ohne Kopftuch und war dann zweimal in Elternzeit. Ob sie zwischen den Elternzeiten kurze Zeit mit Kopftuch im Krankenhaus tätig war, ist streitig. Nach Ende der zweiten Elternzeit war sie zunächst krank, danach bot sie eine Wiedereingliederung an, bei der sie aber nunmehr ein Kopftuch tragen wollte. Dies wurde vom Krankenhaus abgelehnt. Die Arbeitnehmerin bot ihre Arbeitsleistung an und verlangte sodann unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs ihren Lohn.

Die Entscheidungen zum Kopftuch

Während die Arbeitnehmerin in der ersten Instanz noch Erfolg hatte, wurde ihre Klage in der zweiten Instanz vom Landesarbeitsgericht Hamm abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht stimmte nunmehr der Ansicht des Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 17.02.2012, 18 Sa 867/11 zu, dass ein kirchlicher Arbeitgeber die Arbeitnehmer nach billigem Ermessen gemäß § 106 GewO anweisen kann, kein Kopftuch bei der Arbeit zu tragen. Es kollidieren hier zwei verfassungsrechtlich geschützte Güter, nämlich die Religionsfreiheit der Arbeitnehmerin und das Selbstbestimmungsrecht des kirchlichen Trägers, wobei letzteres überwiegt. Allerdings muss noch geklärt werden, ob das Krankenhaus wirklich einen kirchlichen Träger hat. Außerdem war unklar, ob die Arbeitnehmerin arbeitsfähig war, so dass sie ihre Arbeitsleistung hätte erbringen können. Eine Wiedereingliederung setzt ja regelmäßig Arbeitsunfähigkeit voraus.



Haben Sie Fragen zum Thema Kopftuch am Arbeitsplatz? Rufen Sie an und vereinbaren Sie einen Termin in meiner Kanzlei.
Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Ich bin Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und seit 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nachdem ich einige Jahre als angestellte Anwältin gearbeitet habe, gründete ich 2009 meine eigene Kanzlei. Ich befasse mich mit dem Zivil- und Wirtschaftsrecht insbesondere dem Arbeits-, Miet- und Insolvenzrecht und vertrete hierbei sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen.
Sie können diese Pressemitteilung ? auch in geänderter oder gekürzter Form ? mit Quelllink auf unsere Homepage auf Ihrer Webseite kostenlos verwenden.



Leseranfragen:

Heinz-Fangman-Str. 2, 42287 Wuppertal



PresseKontakt / Agentur:




drucken  als PDF  an Freund senden  Top-Kanzlei Arzthaftungsrecht: Ciper & Coll. die Rechtsanwälte für Arzthaftung und Medizinrecht - bundesweit! Top-Kanzlei Arzthaftungsrecht Ciper & Coll, die Anwälte für Medizin- und Arzthaftungsrecht, bundesweit:
Bereitgestellt von Benutzer: Connektar
Datum: 16.10.2014 - 12:10 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1122530
Anzahl Zeichen: 2605

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Elke Scheibeler
Stadt:

Wuppertal


Telefon: 0202 76988091

Kategorie:

Recht und Verbraucher


Meldungsart:
Anmerkungen:


Diese Pressemitteilung wurde bisher 624 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Zum Kopftuch am Arbeitsplatz"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Kanzlei Scheibeler (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Dienstwagen und Rückgabeort ...

Manchmal wird er aber auch Angestellten, die nur im Werk oder Büro des Arbeitgebers arbeiten, überlassen. Im Rahmen des Arbeitsvertrages wird oft private Nutzung erlaubt. Der Arbeitnehmer kann sein privates Fahrzeug abschaffen. Der Vorteil der pri ...

Nur Maklerleistung führt zu Maklerlohn ...

Manche/r meint, der Makler oder die Maklerin hätte kaum etwas getan und könne kein Geld verlangen. Muss man seinen Makler auch bei fehlender Maklerleistung bezahlen? Die Antwort lautet wie so oft bei uns Juristen: Es kommt darauf an. Neben dem A ...

Alle Meldungen von Kanzlei Scheibeler


 

Werbung



Facebook

Sponsoren

foodir.org The food directory für Deutschland
Informationen für Feinsnacker finden Sie hier.

Firmenverzeichniss

Firmen die firmenpresse für ihre Pressearbeit erfolgreich nutzen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z