eBay-Käufer muss negative Bewertung löschen

eBay-Käufer muss negative Bewertung löschen

ID: 1130448

(PresseBox) - Ein Käufer der Auktionsplattform eBay muss eine negative Händlerbewertung zurücknehmen. Das Oberlandesgericht in München hat das jetzt entschieden. Der Mann muss der Löschung seines Kommentars zustimmen, so lautet das Urteil.
Der Käufer hatte Bootszubehör bei eBay gekauft, genauer gesagt im eBay Shop des späteren Klägers. In einer späteren Bewertung des Verkäufers beschwerte sich der Käufer. Der Käufer hatte davor aber weder den Verkäufer kontaktiert und sich bei ihm beschwert, noch tatsächlich Mängel geltend gemacht. Die Ware wurde nicht zurückgeschickt, ein Widerruf wurde auch nicht erklärt.
Der Käufer berief sich auf das Grundrecht auf Meinungsfreiheit. Er habe also in der Bewertung lediglich seine Sicht der Dinge, also seine Meinung geäußert. Das dürfe er.
Nein, urteilten die Richter jetzt, weil die Meinungsfreiheit da endet, wo in die Rechte andere unrechtmäßig eingegriffen wird. Dabei hatte das Landgericht in der Vorinstanz die Klage noch abgewiesen. Der Verkäufer habe nicht beweisen können, dass die Bewertung tatsächlich unwahr gewesen sei.
Unsere Meinung
Die Grenze zwischen erlaubter Kritik und Meinungsfreiheit hin zur unerlaubten Schmähkritik ist fließend. Die Gerichte aber entschieden in der Regel zugunsten der Meinungsfreiheit. Dennoch wird man sich in jedem Einzelfall die dahinter stehende Geschichte, den tatsächlichen Ablauf der Ereignisse und die genaue Formulierung der Bewertung genau ansehen müssen, um zu entscheiden, ob die Äußerung zulässig ist oder nicht. Teilweise eine Sisyphusarbeit.
Der Kunde sollte dabei sicherlich den ersten Ärger zunächst herunterschlucken und ein wenig Zeit vergehen lassen, bevor er in die Tasten haut. Das hat schon viel Ungemach verhindert.
Aus Sicht der Händler wiederum sollte man zumindest nicht alles auf sich sitzen lassen. Immerhin ist heutzutage die Frage der Bewertungen und der Reputation im Netz für viele Onlinehändler zur Existenzfrage geworden. Negative Bewertungen straft der Kunde sofort ab.


Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
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Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
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Datum: 04.11.2014 - 11:37 Uhr
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