Schlichtung zählt / Die Kosten dafür waren bei einem Immobilienstreit steuerlich absetzbar (FOTO)
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(ots) -
Schlichtungsverfahren sind im Kommen. Der Staat sieht es gerne,
wenn Streitparteien erst einmal diesen vorgerichtlichen Weg wählen,
ehe sie einen personalintensiven, die Justiz belastenden Zivilprozess
führen. Doch wie sieht es mit den Kosten für die Schlichtung aus?
Können diese gegebenenfalls auch steuerlich als außergewöhnliche
Belastung geltend gemacht werden? Nach Auskunft des Infodienstes
Recht und Steuern der LBS ist das durchaus möglich. (Finanzgericht
Düsseldorf, Aktenzeichen 11 K 3540/12 E)
Der Fall: Der Eigentümer eines Zweifamilienhauses in einem
ehemaligen Bergbaugebiet war der Meinung, ihm stehe gegenüber dem
Bergbauunternehmen Schadenersatz zu. Doch die Firma lehnte das ab.
Deswegen kam es zu einem eigens für solche Fälle vorgesehenen
Schlichtungsverfahren. Die dabei entstandenen Kosten für den Anwalt
und den Gutachter (etwa 5.500 Euro) machte er in seiner
Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das
zuständige Finanzamt lehnte das ab. Bei einer Schlichtung könne man
nicht von der gesetzlich vorgeschriebenen Zwangsläufigkeit der
Ausgaben sprechen, die zum Beispiel einen Zivilprozess kennzeichne.
Dem könne sich nämlich niemand entziehen, wenn er Ansprüche geltend
machen wolle bzw. von einem anderen verklagt werde.
Das Urteil: Die Richter des Finanzgerichts Düsseldorf konnten
diese Unterscheidung des Fiskus nicht nachvollziehen. Zwar handle es
sich hier nicht um den klassischen Rechtsweg. Ein
Schlichtungsverfahren sei allerdings eine Vorstufe zum Zivilprozess
und daher in ähnlicher Weise wie dieser selbst der Ausdruck
staatlichen Gewaltmonopols. Deshalb konnte der Immobilieneigentümer
seine Ausgaben geltend machen.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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Datum: 01.12.2014 - 09:00 Uhr
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