Gelten Daten als personenbezogen, wenn eine Verkettung Rückschlüsse auf eine Person geben kann?
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zwangsläufig direkt dazu, dass Rückschlüsse auf ihre Identität
gezogen werden können. Es kommt auf den Einzelfall an. Dabei ist der
anzuwendende Maßstab umstritten. Insbesondere ist es umstritten, ob
ein an sich anonymes Datum, wie z.B. die IP-Adresse für den Inhaber
einer Webseite, ein personenbezogenes Datum sein kann, wenn ein
Dritter (bei IP-Adressen: der Internet Service Provider), eine
Zuordnung vornehmen kann.
Die deutschen und europäischen Regelungen sind insoweit nicht
eindeutig. Im Wesentlichen werden in der juristischen Literatur, von
den Datenschutzbehörden und den Gerichten drei verschiedene Ansätze
vertreten.
1. Objektiver Datenbegriff
Die von den meisten Datenschutzbehörden gewählte Herangehensweise
ist sehr vereinfachend und (zu) restriktiv. Sie gehen davon aus, dass
es ausreicht, wenn aus objektiver Sicht (sogenannter "objektiver
Datenbegriff") theoretisch die Möglichkeit besteht, dass mithilfe
eines Datums eine konkrete Person bestimmbar ist, auch wenn dazu die
nutzende Person bzw. das nutzende Unternehmen Informationen von
Dritten benötigt. Das gilt unabhängig davon, ob es wahrscheinlich
ist, dass eine solche Mitwirkung jemals erfolgt. Relevant ist dies
beispielsweise für Big Data Anwendungen, die IP Adressen Profilen
zuordnen oder diese anderweitig nutzen. Nach dieser Ansicht ist eine
Person neben IP-Adressen auch insbesondere aufgrund folgender Daten
bestimmbar: Browser-Fingerprints, Daten eines mobilen Funkgeräts,
Kfz-Daten (Fahrzeugnummer, Kennzeichen etc.), mit RFID-Chips
ausgestattete Gegenstände, Pseudonyme.
2. Subjektiver Datenbegriff
Nach der liberaleren Gegenansicht ist bei der Frage nach dem
Personenbezug von Daten nur zu berücksichtigen, inwieweit die
konkrete Stelle, welche Daten verarbeitet, die Möglichkeit hat, eine
bestimmte Person zu ermitteln (sogenannter "subjektiver
Datenbegriff"). Informationen von außerhalb sind hiernach nicht
relevant. Nach dieser Ansicht ist insbesondere die IP-Adresse kein
personenbezogenes Datum (außer für den Internet Service Provider bei
Einzelanschlüssen), da es sich lediglich um eine Zahlenfolge handelt,
welche auch im Zusammenhang mit der Angabe, dass zu einer bestimmten
Zeit ein Zugriff auf eine bestimmte Webseite erfolgt ist, kein
Rückschluss auf eine Person möglich ist.
3. Vermittelnde Lösung
Unserer Ansicht nach sind beide Seiten zu pauschal und einseitig.
Vielmehr ist eine vermittelnde Lösung interessengerecht. Es muss
zunächst aus Sicht des jeweiligen Datenverarbeiters bestimmt werden,
ob es sich um personenbezogene Daten handelt oder nicht. Dabei können
aber auch Daten von Dritten relevant sein, wenn es naheliegend ist,
dass dieser Zugriff auf diese Daten hat und mit deren Hilfe die
Identität einer konkreten Person bestimmen kann. (Nur) wenn das der
Fall ist, liegt ein Personenbezug vor, mit der Folge, dass die
datenschutzrechtlichen Anforderungen (insbesondere oftmals
Zustimmung, "siehe hier".LINK zu Beitrag 2) einzuhalten sind. Für
"Big Data" bedeutet dies dennoch, dass im Zweifelsfall
personenbezogene Daten involviert sind, da zumeist eine Mischung aus
mehreren Datentypen vorliegen wird. Ein Personenbezug ist aber dann
auszuschließen, wenn die Daten bereits vor deren Weiterverarbeitung
anonymisiert wurden, wobei für die Anonymisierung aus unserer Sicht
nicht die strenge Auffassung der meisten Datenschutzbehörden, sondern
die hier vertretene vermittelnde Ansicht maßgeblich ist. Wenn man
kein Risiko eingehen möchte, muss man allerdings den strengen Maßstab
zugrunde legen.
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langjährigen Best-Practices mit namhaften Kunden wie RTL, PAYBACK,
Web.de, REWE, maxdome, Hyundai sowie den Bundesministerien der
Finanzen und der Justiz.
artegic ist vom TÜV Rheinland unternehmensweit nach dem
internationalen Standard für IT- und Datensicherheit ISO/IEC 27001
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Datum: 17.12.2014 - 09:39 Uhr
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