Verkehrssicherung bei einer Sitzbank
ID: 1170665
Das Amtsgericht München wies die Klage nun ab.
Der Grundsatz: Ist die Gefahrenstelle für den Betroffenen erkennbar und kann er sie beherrschen, dann reduzieren sich die Verkehrssicherungspflichten des Verantwortlichen erheblich bzw. reduzieren sich ggf. sogar auf Null.
So war es nach Auffassung des Gerichts auch hier: Die Besucher hätte erkennen können, dass die Bank nicht verschraubt war. Bei ordnungsgemäßer Nutzung der Bank fiel diese auch nicht um. Daher war der Betreiber nicht verpflichtet, die Bank im Boden zu verankern.
Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke:
Natürlich ist es im Einzelfall oftmals nicht so einfach, als Verantwortlicher zu erkennen, ob ein Besucher die Gefahrenstelle auch wirklich erkennen und beherrschen könnte. Es wäre aber nun übertrieben, daher jedes Mal nach dem Motto ?auf Nummer sicher? dann doch stets immer das Maximum an Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
Der Verantwortliche muss bzw. darf vom durchschnittlich aufmerksamen Besucher ausgehen. Daher muss er die Zielgruppe kennen, da bei einem Kinderfest die Anforderungen höher sind als bei einer gemütlichen Veranstaltung mit Erwachsenen.
Interessant wird die Frage, wenn ein Veranstalter die klassischen Bierzeltgarnituren auf eine Wiese stellt. Hier erwartet kein durchschnittlich aufmerksamer Besucher, dass die Tische und Bänke in der Wiese verankert sind, zumal man das auch sehen kann.
Allerdings kommt es bei einer Wiese naturgemäß vor, dass sie nicht eben ist. So mancher Maulwurf oder anderes Tier gräbt ein Loch, und schon wackelt die Bierbank. Außerdem kann die Wiese bei mehrtägigen Veranstaltungen bzw. auch bei entsprechender Wetterlage oder Untergrund weicher werden.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
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Datum: 09.02.2015 - 12:41 Uhr
Sprache: Deutsch
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