Erneuter Prozesserfolg von Ciper & Coll., den Anwälten für Medizinrecht, vor dem Landgericht Hechingen
ID: 1177820
Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.:
Landgericht Hechingen - vom 23. Februar 2015
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Fundamentaler Diagnoseirrtum bei Chochlea-Implantat-Versorgung mit Adenotomie, LG Hechingen, Az.: 2 O 114/13
Chronologie:
Der Kläger befand sich im Zeitraum von Mai 2009 bis Ende Juli 2009 bei dem Beklagten in ärztlicher Behandlung. Grund der Erstvorstellung war eine im Mai 2009 erfolgte Überweisung des Kinderarztes wegen des Verdachts auf eine zumindest geminderte Hörfähigkeit des Klägers. Der Beklagte diagnostizierte eine "normale akustische Emission auf beiden Ohren" und somit ein "normales Hörvermögen". Weitergehende Untersuchungen und/oder therapeutische Maßnahmen wurden von dem Beklagten nicht veranlasst.
Da bei dem behandelnden Kinderarzt und auch den Eltern des Klägers immer wieder Zweifel über das Hörvermögen aufkamen und die Sprachentwicklung nur sehr zögerlich verlief, überwies den Kläger im September 2010 zur Sprachförderung an eine Logopädin. Zeitgleich erfolgte eine erneute Überweisung an die HNO-Ärztin.
Diese diagnostizierte eine an Taubheit grenzende Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits sowie Sprachentwicklungsstörungen, weshalb der Kläger in der Uniklinik in Tübingen vorstellig wurde. Dort erfolgte am 17.11.2010 unter Vollnarkose eine Entfernung der Polypen und es wurde getestet, ob die Hörnerven beider Ohren für eine CI-Versorgung geeignet sind. Am 07.Feburaur erfolgte eine erweiterte pädaudiologische Diagnostik und Chochlea-Implantat (CI)-Versorgung mit Adenotomie, Ohrinspektion und Elektrocochleographie beidseits. Schließlich erfolgte am 07.03.2011 die Implantierung der CI rechtsseitig.
Ausweislich der Behandlungsdokumentation des Beklagten war die Schwerhörigkeit des Klägers bereits Anfang 2009 erkennbar.
Durch die deutlich verzögert begonnene adäquate Behandlung des Klägers sind irreversible Schäden eingetreten. Der Kläger leidet nunmehr an einer an Taubheit grenzenden Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits, einer starken Sprachentwicklungsstörung und einer damit einhergehenden allgemeinen Entwicklungsverzögerung. Er ist nicht in der Lage sich verständlich zu machen. Der vom Versorgungsamt festgestellte GdB beträgt 100% mit den Merkzeichen G, Gl, B, H, RF. Zunächst war es dem Kläger überhaupt nicht möglich, sich verständlich zu machen. Bis heute ist es ihm nur sehr schwer möglich, sich verständlich zu machen. Zwar macht der Kläger in seiner Entwicklung Fortschritte, dennoch steht er beim Hören und Sprechen ungefähr auf dem Entwicklungsstand eines Zweijährigen, was auch seinem tatsächlichen Höralter entspricht. Diese Fortschritte wurden durch eine gezielte und engmaschige Förderung erzielt. Dies besteht aus:
? regelmäßigen Terminen in der Frühlogopädie (14-tägig)
? einer Integrationskraft im Kindergarten
? Frühförderung durch die Stiftung St. Franziskus
? Teilnahme der Familie an einem immer noch stattfindenden Gebärdensprachkurs innerhalb einer Selbsthilfegruppe mit Unterstützung der Stiftung St. Franziskus
? Eigenstudium der Eltern der Deutschen Gebärdensprache (DGS) über den Kestner-Verlag
? Intensivstes Bekümmern des Klägers, auch unter Zurückstellung eigener Interessen innerhalb der Familie.
Verfahren:
Das vom Landgericht in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten hat einen Behandlungsfehler bestätigt.
Die von dem Beklagten im Juli 2009 gestellte Diagnose "normales Hörvermögen" stellt einen groben Behandlungsfehler in Form eines fundamentalen Diagnoseirrtums dar, da der Beklagte eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln und gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen hat und damit einen Fehler beging, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich ist.
Den Beweis, ob durch die verzögerte Diagnosestellung eine Entwicklungsverzögerung des Klägers eingetreten ist, konnte der Kläger nicht führen.
Das Landgericht hat dem Kläger einen Schmerzensgeldbetrag im deutlich fünfstelligen Bereich zugesprochen. Ferner hat das Landgericht festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche aus der fehlerhaften Behandlung entstandenen materiellen Schäden zu ersetzen sowie alle nicht vorhersehbaren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden.
Anmerkung von Ciper & Coll.:
Die Rechtsschutzversicherung des Klägers, die WGV Versicherungen GmbH, hatte zunächst grundlos vollumfänglichen Deckungsschutz verweigert.
(Zum Deckungsschutzprozess LG Stuttgart (16 O 298/12):
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers wandten sich an die beklagte Rechtsschutzversicherung woraufhin Deckungsschutz für ein außergerichtliches Vorgehen erteilt wurde. Deckungsschutz für ein gerichtliches Verfahren wurde nur bis zu einem Streitwert von 49.000,00 ? gewährt.
Besonders bemerkenswert ist, dass der minderjährige Kläger auf das Schwerste geschädigt ist, mit GdB 100 mit den Merkzeichen G, Gl, B, H, RF.
Aufgrund der beharrlichen Weigerung der Versicherung den von den Prozessbevollmächtigten des Klägers ermittelten Streitwert von 197.000,00 ? zu akzeptieren, reichten die Prozessbevollmächtigten eine Deckungsschutzklage Klage ein.
Aufgrund des eindeutigen Hinweises des Landgerichts erklärte sich die Beklagte schließlich zur Deckungsschutzerteilung bis zu einem Streitwert in Höhe von 178.600,00 ? bereit.
Das Landgericht schlug den Parteien daraufhin einen Vergleich vor, wonach sich die Beklagte verpflichtet Deckungsschutz bis zu einen Gegenstandswert in Höhe von 178.600,00 ? auf Basis einer 1,6 Geschäftsgebühr zu erteilen.)
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Datum: 25.02.2015 - 14:40 Uhr
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