Ansprüche bei vorzeitig beendeten Lebensversicherungen - CLLB Rechtsanwälte vertritt Versicherte!
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Ausgangslage für viele Versicherungsnehmer ist häufig, dass sie aus privaten oder wirtschaftlichen Gründen kein Interesse mehr an der Fortführung einer Lebensversicherung haben. Häufig sind diese jedoch über mehrere Jahrzehnte ausgerichtet und sehen eine vorzeitige Beendigung grundsätzlich gar nicht oder nur mit erheblichen Abschlägen vor.
Bisher war anerkannt, eine Lebensversicherung unter Inkaufnahme erheblicher Einbußen vor Ablauf der Vertragslaufzeit kündigen zu können. Dies führte in der Vergangenheit häufig dazu, dass Versicherungsnehmer nicht einmal die Hälfte ihrer Einzahlungen zurück erhielten.
Neben der Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung kann nunmehr nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) auch noch Jahre nach dem Abschluss die Lebensversicherung widerrufen werden. Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs ist die Rückabwicklung des Versicherungsvertrags. Bereits einbezahlte Prämien müssen zurückerstattet werden.
Des Weiteren stellte der BGH klar, dass selbst die vorzeitige Kündigung einen späteren Widerruf der Lebensversicherung nicht ausschließt.
Gerade dieser Aspekt dürfte für die meisten Versicherungsnehmer, die ihre Lebensversicherung vorzeitig gekündigt haben, relevant sein. Denn die vorzeitige Kündigung führt regelmäßig nur zur Auszahlung des sog. „Rückkaufswerts“, der in aller Regel den bereicherungsrechtlichen Anspruch nach Widerrufs wesentlich unterschreitet.
CLLB Rechtsanwälte empfiehlt daher Versicherungsnehmern, die Lebens- oder Rentenversicherungen zwischen den Jahren 1994 und 2008 abgeschlossen und im Laufe der Zeit vorzeitig gekündigt haben, oder sich einen Widerruf überlegen, sich an eine Rechtsanwaltskanzlei zu wenden, die auf Versicherungsrecht spezialisiert ist, um Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft zu prüfen.
Pressekontakt: Rechtsanwältin Aylin Pratsch, CLLB Rechtsanwälte, Liebigstr. 21, 80538 München, Tel.: 089-552 999 50, Fax.: 089-552 999 90, Mail: kanzlei@cllb.de web: http://www.cllb.de
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Datum: 12.03.2015 - 17:41 Uhr
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