Adoption kann vor hoher Abgabenlast retten„Ausweg aus der Erbschaftsteuer“
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Auf der anderen Seite spielt das für die Steuerrechnung nicht unbedingt die entscheidende Rolle. Denn bei einem betrieblichen Besitzerwechsel beispielsweise können 85% oder sogar 100% des Marktwerts steuerfrei bleiben. Gleiches gilt, wenn das Familienheim an den Ehegatten vererbt oder verschenkt wird oder der Nachwuchs nach dem Todesfall im geerbten Haus wohnt.
Zudem sind die Freibeträge für Kinder von 205.000 € auf 400.000 €, für Enkel von 51.200 € auf 200.000 € und für eingetragene Lebenspartner von 5.200 € auf das Niveau des Ehegatten von 500.000 € drastisch angestiegen. Bei diesen gesetzlichen Offerten geht der Fiskus also seit diesem Jahr oft leer aus und greift zum Beispiel auf Unternehmen im Wert bis zu gut 1,5 Mio. € gar nicht mehr zu. Soll beispielsweise der mittelständische Handwerksbetrieb von den zwei Söhnen fortgeführt werden, bleiben Firmenwerte von rund 3 Mio. € unangetastet.
Die entfernten oder überhaupt nicht Verwandten hingegen müssen bei Mini-Freibeträgen von 20.000 € mit steigenden Steuersätzen zwischen 30% und 50% kalkulieren. Das gilt für Bruder und Nichte genauso wie für Cousin oder Lebensgefährtin.
Vermacht beispielsweise der Verstorbene seinem Kind Barvermögen von 300.000 €, löst das keine Abgaben aus. Handelt es sich hingegen um seinen Neffen, unterliegen (300.000 € minus Freibetrag in Höhe von 20.000 €) 280.000 € einem Steuersatz von 30%. Bei dieser drohenden Belastung ist es kaum verwunderlich, dass sich viele kinderlose Vermögende über eine Adoption eines entfernten Verwandten informieren. Das gilt derzeit als eine legale Auswegstrategie.
Doch hier ist Vorsicht angesagt, damit das ganze behördliche Verfahren nicht umsonst in die Wege geleitet wird. Nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts München kommt es nicht zur erwünschten Adoption, wenn der Antrag vorwiegend mit dem Motiv der Steuerersparnis begründet wird. Dieser Anlass reicht nicht aus, um neue verwandtschaftliche Bindungen zu knüpfen, so die Richter. Ein Volljähriger kann nämlich nicht allein aus dem Grund adoptiert werden, um Steuern zu sparen, hierzu muss eine sittliche Rechtfertigung bestehen (Az. 31 Wx 49/08). Ein steuerliches Motiv ist zwar grundsätzlich nicht schädlich, es darf aber nur einen Nebenerfolg zu den eigentlichen familienbezogenen Absichten darstellen.
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Datum: 17.09.2009 - 14:17 Uhr
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Freigabedatum: 17.09.2009
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