Michael Oehme, Schweiz: Deutscher Bundestag verabschiedet Kleinanlegerschutzgesetz
Wie das Kleinanlegerschutzgesetz groß raus kommt
Zudem wurden im aktuellen Gesetzestext 16 Änderungsanträge des Finanzausschusses (Bundesdrucksache 18/4708) berücksichtigt. Ziel ist die Verbesserung der Zugänglichkeit und Aktualität von Anlageprospekten im Sinne des Verbraucherschutzes. So müssen die Prospekte alle zwölf Monate überarbeitet und aktualisiert werden. „Dies hat den Hintergrund, die Erfolgsaussichten eines Finanzproduktes regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen und abschätzen zu können“, so Michael Oehme weiter. Was die Bundesregierung jedoch nicht realisierte: Das geplante Verbot oder zumindest die starke Beschränkung von Werbung. Die einzige Voraussetzung ist ein sichtbarer Warnhinweis mit der Aufschrift: „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des Vermögens führen.“ Ob die Verbraucher durch diese Maßnahmen - ähnlich wie bei Rauchern und den Warnsignalen auf Zigarettenschachteln - vorsichtiger werden, bleibt fraglich. Eine Nische und Ausnahme bilden sehr kurze Bewerbungen in elektronischen Medien, die weniger 210 Schriftzeichen haben. Hier genügt ein „Warnhinweis“-Link.
Des Weiteren weist Michael Oehme darauf hin, dass es größere Spielräume als ursprünglich vorgesehen für Crowdfunding-Projekte geben wird. Bei der sogenannten Schwarmfinanzierung muss nun erst ab 2,5 Millionen Euro ein Anlageprospekt ausgehändigt werden – ursprünglich war dies ab eine Million Euro geplant. Voraussetzung ist dabei die Aushändigung eines Vermögensanlagen-Informationsblattes (VIB) für diese Geldanlagen. Auch bleiben soziale Projekte und bestimmte Genossenschaftsmodelle weitgehend unreguliert.
Weitere Befugnisse erhält die Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin). Auf der eigenen Website darf sie künftig im Fall von Verstößen Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen veröffentlichen. Bei Bedrohung des Anlegerschutzes oder Gefahren für das Funktionieren oder die Integrität der Finanzmärkte kann sie den Vertrieb bestimmter Finanzprodukte beschränken oder gar untersagen. „Das Kleinanlegerschutzgesetz greift künftig bei weiteren Beteiligungsformen wie Genussrechten, Nachrangdarlehen, Namensschuldverschreibungen und Direktinvestments“, erklärt Kommunikationsexperte Oehme. Ein Vertrieb ist nur noch mit einer 34f-Zulassung gestattet.
Schließlich wird das Gesetz von Oppositionsparteien teilweise kritisiert: Dass Unternehmen "nur" zu einem Bußgeld verpflichtet werden, wenn sie gegen das Gesetz verstoßen, aber nicht zur Rückabwicklung der Kundengelder, erzeugt Unverständnis auf Oppositionsseite. Mit einen reinen Bußgeld für die Anbieter sei "keinem geprellten Kleinanleger geholfen". Ob in so einem Fall aber überhaupt noch etwas zu holen sein wird, ist sich Michael Oehme unsicher.
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Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Michael Oehme, Dipl. Betriebswirt (FH) hat sich nach Führungsfunktionen im öffentlichen Dienst und bei einem Bertelsmann-Unternehmen 1996 als Werbe- und Kommunikationsberater (Spezialisierung Finanzsektor) selbständig gemacht. Er war zudem über mehrere Jahre Chefredakteur des Fachmagazins Finanzwelt sowie Alleinvorstand des Verbands Deutscher Medienfonds. Als Consultant der CapitalPR AG, Sankt Gallen/Schweiz ist er seit 2012 auf die Positionierung und Kapitalisierung von mittelständischen Unternehmen sowie Projekten mit Schwerpunkt Immobilien und Erneuerbare Energien spezialisiert. Oehme entwickelt zudem Versicherungskonzepte im Sachwertbereich mit namhaften internationalen Assekuradeuren.
Michael Oehme
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Tel: +41 71 226 6554
E-mail: kontakt(at)cpr-ag.ch
http://www.michael-oehme-sachwertassets.de
Datum: 11.05.2015 - 10:39 Uhr
Sprache: Deutsch
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