Kunde wünscht Abweichung von der Norm: Wie soll man sich verhalten?
ID: 1212131
?Gibt es eine Vorschrift, muss man sich auch daran halten ? und zwar auch dann, wenn die Vorschrift einem nicht ?gefällt? (weil sie bspw. Kosten auslöst).
?Von einer Vorschrift darf man grundsätzlich nur abweichen, wenn dies ausdrücklich erlaubt ist ? entweder erlaubt dieselbe Vorschrift eine Abweichung, oder es gibt eine andere Abweichungsvorschrift. Anders ist dies nur bei Regelwerken bspw. wie bei DIN-Normen: An eine DIN-Norm muss man sich nicht unbedingt halten; man sollte sich nur daran halten, weil: Hält man sich nicht an die DIN-Norm und kommt es zu einem Schaden, wird vermutet, dass man fahrlässig gehandelt hat. Man muss beweisen, dass das eigene Vorgehen genauso geeignet war wie das Vorgehen nach der DIN-Norm.
?Nur, wenn es keine Vorschrift gibt, kann man also selbst sich etwas ausdenken. Als beratender Dienstleister muss man in diesem Fall dem Kunden aber den ?sichersten Weg? empfehlen: Gibt es also verschiedene Möglichkeiten, kann man diese dem Kunden vorstellen ? man muss aber die sicherste Variante empfehlen und dem Kunden die Risiken der anderen Varianten verdeutlichen. Nun kann folgendes passieren:
oDer Kunde folgt der Empfehlung und damit dem sichersten Weg: Alles ok.
oDer Kunde möchte das nicht, und wünscht eine weniger sicherer Variante. Nun kann es für den Berater gefährlich werden:
-Solange die weniger sichere Variante zumindest rechtmäßig und nicht pflichtwidrig (z.B. ein Verstoß gegen eine Verkehrssicherungspflicht), ist der Berater auf der sicheren Seite ? solange er seinen Kunden ordnungsgemäß über die Risiken aufgeklärt hat.
-Problematisch wird es, wenn das Vorhaben des Kunden aber rechtswidrig ist und sich der Berater dann daran beteiligt: Dann reicht im Normalfall auch nicht aus, dass sich der Berater bspw. vom Kunden unterschreiben lässt, dass er auf die Rechtswidrigkeit hingewiesen wurde. Wenn der Berater jetzt nämlich einfach weitermacht = sich an der Rechtswidrigkeit beteiligt, kann sich auch der Berater strafbar machen.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
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Datum: 13.05.2015 - 14:09 Uhr
Sprache: Deutsch
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