BFH zu den Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
BFH, Urt. v. 21.05.2014 – V R 34/13
Der Bundesfinanzhof (Urt. v. 21.05.2014 – V R 34/13) hat sich wiederholt zur Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen geäußert.
Zudem betont der Bundesfinanzhof noch einmal, dass die Steuerbefreiung nicht versagt werden kann, wenn der Lieferungsempfänger den innergemeinschaftlichen Erwerb selbst nicht versteuert. Etwas anderes gelte in diesem Fall nur, wenn der Lieferant bei der Lieferung die Identität des Warenerwerbers verschleiert hat, um diesem zu ermöglichen, die Mehrwertsteuer zu hinterziehen. Dasselbe gilt, wenn eine Steuerhinterziehung des Erwerbers vorliegt und der Lieferant nicht in gutem Glauben gehandelt und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, muss jedoch von der Finanzbehörde nachgewiesen werden, indem sie Feststellungen trifft, die eine Beteiligung des Lieferanten an der Steuerhinterziehung des Erwerbers begründen. Dabei bedarf es auch Feststellungen bezüglich des subjektiven Tatbestands der Steuerhinterziehung, mithin des Vorsatzes des Lieferanten.
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Torsten Hildebrandt
Datum: 27.06.2015 - 15:07 Uhr
Sprache: Deutsch
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