Vertrag: Bloß nicht kopieren!

Vertrag: Bloß nicht kopieren!

ID: 1252193
(PresseBox) - Bekanntlich kann man einen Vertrag grundsätzlich ?formlos? schließen, d.h. eben auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten.
Ob das im Einzelfall sinnvoll ist bzw. nicht ein schriftlicher Vertrag mit eigenen Regelungen sinnvoller wäre, ist eine Frage des Einzelfalls. Oft aber ist ein schriftlicher Vertrag zu empfehlen:
?Dann gibt es später keinen unnötigen Streit über das Vereinbarte;
?dann können auch andere regelungsbedürftige Punkte geregelt werden, die sich nicht aus dem Gesetz ergeben (auf das man zurückgreifen würde, wenn es keine individuellen Vereinbarungen gibt).
Aus Sicht der Compliance kann es auch oftmals erforderlich sein, Vereinbarungen schriftlich festzuhalten.
Nun unterstellen wir mal, es gibt einen schriftlichen Vertrag. Dann sollte?
?dieser Vertrag keinesfalls von irgendwoher kopiert worden sein;
?dieser aktuell sein und aktuell juristisch geprüft worden sein;
?man auch wissen, was in dem Vertrag steht und sich genau daran halten.
Warum keine Kopie?
Dafür bzw. besser dagegen sprechen viele Punkte, insbesondere:
?Verträge und AGB können durchaus urheberrechtlich geschützt sein, d.h. eine Kopie wäre eine Urheberrechtsverletzung.
?Der Autor ist oft unbekannt: Hat dieser ggf. auch einfach irgendwo abgeschrieben? Woher kennen Sie seine juristische Kompetenz?
?Sie kennen ggf. die Aktualität des Vertrages nicht. Wann wurde er das letzte Mal geprüft und überarbeitet?
?Sie wissen ggf. nicht, ob der Verwender des Vertrages bestimmte Formulierungen ganz bewusst eingesetzt hat, die für Sie aber nachteilig sein können. Wir stellen oft fest, wenn wir AGB überprüfen sollen, dass sich darin Klauseln finden, die eigentlich genau das Gegenteil bewirken von dem, was für den Mandanten sinnvoll wäre; der Grund: Er hat die Klausel versehentlich von einem Unternehmen kopiert, das vertraglich gesehen auf der Gegenseite steht und damit ganz andere vertragliche Interessen verfolgt.


?Sie können ggf. nicht wissen, ob der fremde Vertrag tatsächlich auch zu Ihrem Geschäftsfeld passt.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
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Bereitgestellt von Benutzer: PresseBox
Datum: 20.08.2015 - 11:31 Uhr
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