Mietkaution: „Nur Bares ist Wahres“
Stellt sich nach dem Auszug des Mieters heraus, dass die Wohnung beschädigt wurde, haben diejenigen Vermieter einen Vorteil, die mit ihrem Mieter die Zahlung einer Kaution vereinbart haben. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer Kaution gibt es nicht. Sie kann aber im Mietvertrag vereinbart werden. Wird eine Kaution vereinbart, darf diese drei Monatsmieten betragen. Eine Betriebskostenvorauszahlung oder eine Betriebskostenpauschale ist bei der Höhe nicht zu berücksichtigen. Ist eine Pauschalmiete vereinbart, so kann eine Sicherheit in Höhe einer dreifachen Pauschalmiete vereinbart werden. Wird die zulässige Obergrenze überschritten, dann ist die Vereinbarung über die Kaution zwar wirksam, aber nur in der zulässigen Höhe von drei Monatsmieten. Bei gleichzeitiger Vereinbarung von Barkaution und Bürgschaft hat dies zur Folge, dass der Bürge über den Betrag von drei Monatsmieten hinaus nicht in Anspruch genommen werden darf. Eine – in der Praxis schwierig zu beweisende – Ausnahme von diesem Grundsatz ist unter Umständen nur dann denkbar, wenn der Bürge die Bürgschaft freiwillig anbietet, um Bedenken des Vermieters hinsichtlich eines potenziellen Mieters zu zerstreuen.
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Datum: 22.09.2015 - 16:33 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1265803
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Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Raimund Sieg
Stadt:
München
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Kategorie:
Bau & Immobilien
Meldungsart: Finanzinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 22.09.2015
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