Wahl des Versammlungsortes bei einer Eigentümergemeinschaft

Wahl des Versammlungsortes bei einer Eigentümergemeinschaft

ID: 1628886

Die Wohnungseigentümer müssen mindestens einmal jährlich eine Eigentümerversammlung einberufen, so schreibt es das Wohnungseigentumsgesetz vor. Dazu müssen alle Wohnungseigentümer ordnungsgemäß geladen und der Veranstaltungsort sowie Datum und Uhrzeit angegeben werden, darauf weist Dr. Ulrike Kirchhoff, Vorstand von Haus & Grund Bayern, hin.



(firmenpresse) - Das Amtsgericht Dortmund hatte kürzlich über einen Fall zu entscheiden, bei dem als Versammlungsort einer zerstrittenen Wohnungseigentümergemeinschaft die Waschküche ausgewählt worden war. Zur Versammlung selbst erschien ein Bevollmächtigter mehrerer Wohnungseigentümer um vier Minuten verspätet, weil die Haustüre verschlossen war und erst nach mehreren Minuten geöffnet wurde. Beschlüsse waren in der Zwischenzeit schon gefasst worden. Die Versammlung dauerte trotz zahlreicher zu diskutierender Tagesordnungspunkte insgesamt sieben Minuten.
Nach Auffassung des Amtsgerichts müssen Versammlungsort und Versammlungsstätte so beschaffen sein, dass eine ordnungsgemäße Versammlung gewährleistet werden kann und auch allen Wohnungseigentümern eine Teilnahme an der Versammlung möglich ist. Es ist vom Verwalter oder Versammlungsleiter darauf zu achten, dass der Versammlungsort frei zugänglich ist und nicht einer Art Schnitzeljagd durch Kellereingänge entspricht. Generell muss ein störungsfreier Ablauf gewährleistet werden und der Ort für die Versammlungsteilnehmer zumutbar sein. Gewisse Unannehmlichkeiten sind zwar in Kauf zu nehmen, aber eine Versammlung im Stehen entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, selbst wenn ein Eigentümer sitzt und alle um ihn herum stehen würden. Zudem sind sachliche Diskussionen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten in einer Waschküche nicht möglich. Gerade bei streitigen Gemeinschaften und streitigen Punkten muss eine längere argumentative Auseinandersetzung möglich sein, so dass Amtsgericht Dortmund in seinem Urteil vom 27.03.18 (Az.: 512 C 31/17).

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Datum: 09.07.2018 - 10:59 Uhr
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