Bäume, Sträucher, Hecken: Rücksicht besser als Rückschnitt
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Bei Bäumen wird der Grenzabstand von der Mitte des Baumstammes (dort wo er aus dem Bo-den austritt) bis zur Grundstücksgrenze gemessen. Bei Sträuchern und Hecken von der Mitte der am nächsten an der Grundstücksgrenze befindlichen Triebe. Halten die Gehölze den erfor-derlichen Grenzabstand nicht ein, hat der Nachbar einen Anspruch auf Entfernung bzw. Rück-schnitt dieser Pflanzen.
Der Anspruch muss allerdings innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden, ansonsten verjährt er. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Verletzung der Ab-standsvorschrift erkennbar wird. Sie beginnt bei Pflanzen, die über die zulässige Höhe hinaus-wachsen, also mit Ablauf des Jahres in dem das passiert. Bei Pflanzen, die von Anfang an den Grenzabstand nicht einhalten, beginnt die Verjährung mit Ablauf des Jahres, in dem das Gehölz gepflanzt wurde. Geht ein Baum, Strauch oder eine Hecke ein und wird ersetzt, so beginnt die Verjährungsfrist von vorne. Auf den Lauf der Verjährungsfrist hat es keine Auswirkung, wenn der Eigentümer des Grundstücks innerhalb der Frist wechselt.
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Datum: 19.10.2015 - 15:41 Uhr
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