Mit dem Treppenlift Steuern sparen
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Ergeben sich in einem Jahr signifikant hohe Krankheitskosten, zahlt man meist weniger Steuern. Dafür muss ein steuerlicher Schwellenwert überschritten werden: die zumutbare Eigenbelastung.
Der Nachweis hat sich vereinfacht
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für einen Treppenlift-Einbau nicht mehr mit einem amtsärztlichen Gutachten oder einer ärztlichen Bescheinigung des Medizinischen Dienstes nachgewiesen werden muss. Vor der Anschaffung eines Treppenlifts sollte hinterfragt werden, ob der Steuerpflichtige ein Gutachten durch seinen Arzt ausfertigen lassen sollte, in dem bestätigt wird, dass der Kauf eines Treppenlifts als Gebrauchsgegenstand der Vereinfachung des täglichen Lebens dient und eine medizinische Notwendigkeit darstellt. Dies ist immer dann nötig, wenn die Zwangsläufigkeit von Aufwand für den Treppenlift nicht transparent ist, beispielsweise, wenn der Benutzer nur ärztliche Bade- und Heilkuren verschrieben bekommen hat. Der Treppenlift-Einbau stellt nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn es medizinisch nötig ist, die Notwendigkeit ausreichend gerechtfertigt und das finanzielle Investment sich im üblichen Rahmen bewegt. Die Rubrik der "Außergewöhnlichen Belastungen" findet man auf der letzten Seite der Steuererklärung. Absetzen lässt sich die Summe, welche die Eigenbelastung übersteigt. Kostenerstattungen oder Zuschüsse der gesetzlichen Krankenkassen oder aus privaten Versicherungen lassen sich nicht doppelt bei der Steuererklärung anrechnen.
Für weitere Fragen und Informationen zur Absetzbarkeit von außergewöhnlichen Belastungen in der Steuererklärung steht Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig in seiner Kanzlei in Mannheim gerne zur Verfügung.
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O4 5, 68161 Mannheim
Datum: 30.10.2015 - 11:00 Uhr
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