Soziales Engagement von der Steuer absetzen

Soziales Engagement von der Steuer absetzen

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ARAG Experten erklären, wie das Engagement für Andere beim Steuernsparen hilft.



(firmenpresse) - Im Advent steht das Spenden von Geld und Sachleistungen hoch im Kurs. Nie ist die Spendenbereitschaft der Deutschen größer, als in der Vorweihnachtszeit. Die einen spenden Geld, die anderen Kleidung oder Alltagsgegenstände, wiederum andere bringen sich persönlich ein. Gerade in der aktuellen Situation, in der täglich zahlreiche Flüchtlinge zu uns kommen, ist die Hilfs- und Spendenbereitschaft groß. Doch die wenigsten bedenken, dass ihr Engagement vom Staat finanziell belohnt wird, indem sich Geld- und Sachspenden und auch investierte Freizeit steuerlich absetzen lassen. Die ARAG Experten erklären, wie das geht.

Sachspende
Die wohl am weitesten verbreitete Spendenform ist die der Sachspende: Ob Kleidung, Hygieneartikel oder Kuscheltiere - theoretisch ist jedes Geschenk zum guten Zweck absetzbar. Bei neu gekauften Dingen ist der Nachweis über die Höhe der Spende leicht: Man muss sich lediglich die Quittungen von einer gemeinnützigen Organisation unterschreiben lassen und darf sie beim Finanzamt einreichen. Wird beispielsweise aber das gebrauchte Fahrrad gespendet, wird es schon etwas komplizierter, da der Marktwert geschätzt werden muss. ARAG Experten raten daher Spendenwilligen, für gebrauchte Dinge eine Liste anzufertigen mit Kaufdatum, Kaufpreis, Zustand und aktuellem Marktwert. Um diesen zu ermitteln, hilft oft ein Blick auf Online-Verkaufsportale. Diese Liste kann, sofern sie von einer Hilfsorganisation in allen Punkten bestätigt wurde, ebenfalls beim Finanzamt eingereicht werden. Eine Obergrenze für Sachspenden gibt es nach Angaben der ARAG Experten nicht.

Geldspenden
Die meisten werden es mindestens schon einmal im Leben getan haben: Geld spenden. Insbesondere zu Weihnachten oder nach Naturkatastrophen geben die Deutschen enorm viel Geld. Um diese Spendenbereitschaft angesichts der aktuellen Flüchtlingssituation zu unterstützen, hat das Bundefinanzministerium (BMF) erst im September eine steuerliche Sonderregelung erlassen (BMF-Schreiben IV C 4 - S 2223/07/0015), nach der Spenden für Flüchtlinge denen für Notfallsituationen nach Naturkatastrophen gleichgestellt werden. Und zwar ganz unbürokratisch: Bis Ende 2016 genügt ein Bareinzahlungsbeleg oder ein Kontoauszug, um gespendete Summen von der Steuer abzusetzen. Es bedarf auch bei Spenden über 200 Euro keinerlei Quittung einer gemeinnützigen Organisation, wie es vorher der Fall war. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass auch das Sammeln von Spendengeldern - ob privat oder als Unternehmen - vereinfacht nachweisbar ist: Es genügt die Einrichtung eines Treuhandkontos, von dem die eingezahlten Spenden zugunsten von Flüchtlingen einfach an eine steuerbefreite Hilfsorganisation weitergeleitet werden, ohne dass ein aufwändiger Spendennachweis erbracht werden muss.



Zeit spenden
Die wohl seltenste, aber gleichwohl nötige Spende ist die der eigenen Arbeitszeit. Gerade in diesen Monaten zeigt sich, dass praktische Hilfe besonders nötig ist, um Flüchtlinge zu integrieren. Ob es der Sprachkurs, der Sportunterricht nach Feierabend oder die Hilfe durch den Behördendschungel ist - es gibt so viele schöne Beispiele für das persönliche Engagement vieler Deutscher. Dies honoriert der Staat, indem er das Engagement unter bestimmten Voraussetzungen fördert. Nach Angaben der ARAG Experten muss zwischen Helfer und Organisation oder Verein schriftlich fixiert sein, wie hoch das Honorar für seine Tätigkeit ist. Auf das Geld muss der Helfer dann - wiederum schriftlich - verzichten. Diese so genannte Vergütungsspende bestätigt der nutznießende Verein mit einer Zuwendungsbestätigung. Und diese kann dann schließlich steuerlich geltend gemacht werden. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass sogar Arbeitnehmer Teile ihres regulären Lohns für Flüchtlinge spenden dürfen. Dabei verzichten sie auf einen Teil ihres unversteuerten Gehalts. Diese Summe zählt anschließend nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

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Datum: 02.12.2015 - 12:50 Uhr
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