Bauen zum Festpreis / Newsletter des Bauherren-Schutzbund e.V.
ID: 1298259
Hausbau kann sich für angehende Bauherren schwierig gestalten. Denn
schließlich geht es um eine große Einzelinvestition, die mit
langfristigen Zahlungsverpflichtungen verknüpft ist.
Das Problem: Bauen zum Festpreis gibt keine hundertprozentige
Sicherheit
Der Slogan "Bauen zum Festpreis" trifft den Nerv vieler privater
Bauherren, die für ihre Finanzierung vor allem Kostensicherheit
suchen. Doch nicht alle Vertragswerke von Anbietern, die mit diesem
Slogan werben, halten, was er zu versprechen scheint. So ist in
vielen Verträgen nicht vereinbart, dass ein Pauschal-Festpreis
uneingeschränkt und für die gesamte Bauzeit gilt. Viel häufiger gibt
es Festlegungen, dass der genannte Preis nur für einen begrenzten
Zeitraum, beispielsweise 8 Monate, gilt. Kommt es etwa bei der
Baugenehmigung oder durch Schlechtwetterphasen zu Verzögerungen, kann
die vereinbarte Garantiezeit überschritten werden und es drohen
Kostenaufschläge. Zudem bezieht sich der Festpreis nur auf die
tatsächlich in der Bau- und Leistungsbeschreibung detailliert
enthaltenen Leistungen. Bei nachträglich vom Bauherrn gewünschten
Änderungen oder schwammig formulierten Leistungen kann es zu
Preisaufschlägen kommen. Entscheidet sich der Bauherr zum Beispiel
für höherwertige als die angegebenen Fliesen, wird der Bauunternehmer
in vielen Fällen einen Preisaufschlag verlangen, der deutlich über
den tatsächlichen Mehrkosten liegt. Der Vergleich unterschiedlicher
Vertragsangebote ist für Bauwillige nicht einfach, da vieles, was für
den Laien gut klingt, in der Praxis zu unangenehmen Überraschungen
führen kann. Jeder ist gut beraten, der nach dem Grundsatz handelt,
alles was Geld kostet und was Auswirkungen auf die Planung hat muss
vor Vertragsabschluss geklärt werden.
Darauf kommt es an
Bei der Angabe eines Festpreises ist unbedingt darauf zu achten,
wie lange er laut Bauvertrag gültig ist. Zudem sollten Bauherren vor
Vertragsschluss die eigenen Vorstellungen und Wünsche mit der Bau-
und Leistungsbeschreibung in Übereinstimmung bringen, damit sie
Bestandteil des Festpreises werden.
Achtung: Wie viel Planung ist inklusive?
Komplettanbieter werben häufig damit, dass die Planungsleistungen
im Festpreis enthalten sind. Im konkreten Vertragsangebot finden sich
dann aber häufig nur sehr allgemeine Aussagen zu deren Umfang. Obwohl
in den meisten Landesbauordnungen gefordert, sind etwa
Ausführungspläne oft nicht als Leistungsbestandteil genannt. Auch bei
der immer komplexeren Fachplanung für die Haustechnik wie Lüftung und
Heizung muss klar geregelt sein, wer dafür die Verantwortung und die
Kosten trägt. Wichtig ist es auch festzulegen, welche technischen
Unterlagen dem Bauherrn auszuhändigen sind.
Vorsicht: "Schlüsselfertig" ist kein geschützter Begriff
Nach Schlüsselübergabe ist das Haus einzugsfertig: Was Bauherren
bei dem Begriff "schlüsselfertig" erwarten, hat leider oft nicht viel
mit der Realität der neuen Immobilie gemein. Denn "schlüsselfertig"
ist rechtlich nicht eindeutig definiert. Unterm Strich schuldet der
Auftragnehmer nur das, was in der Bau- und Leistungsbeschreibung
vereinbart und schriftlich niedergelegt ist. Beim Begriff "bauseits"
sollten Bauherren hellhörig werden, denn in der Praxis bedeutet er:
Bauherr, diese Leistung ist deine Sache. Das kann bereits beim
Erdaushub für Fundament und Keller beginnen und bis zu den
Malerarbeiten oder dem Wand- und Fußbodenbelag führen. Auch
Hausanschlüsse für Strom, Gas, Wasser und Abwasser gehören regelmäßig
nicht zu "Schlüsselfertig"-Angeboten. Bei verschiedenen als
schlüsselfertig deklarierten Vertragsangeboten ergeben sich von
Unternehmen zu Unternehmen deutliche Unterschiede im Leistungsumfang.
Eine genaue Prüfung der Bau- und Leistungsbeschreibungen ist also
auch hier unerlässlich.
Wichtig: Zahlung nur nach Baufortschritt
Verbraucher sind gegenüber dem Auftragnehmer grundsätzlich nicht
in der Vorleistungspflicht. Dennoch können scheinbar unwichtige
Formulierungsunterschiede dieses Prinzip aushebeln und größere
Risiken auf den Bauherrn abwälzen. Bei Formulierungen wie "Zahlung
vor Beginn des Fenstereinbaus" oder "Zahlung mit Beginn der
Fliesenarbeiten" geht der Auftraggeber de facto in Vorleistung. Nicht
selten werden geforderte Leistungen auch einfach zu hoch angesetzt,
so dass der Bauherr unterm Strich ebenfalls Vorauszahlungen leistet.
Es ist daher darauf zu achten, dass die Raten, die der Zahlungsplan
fordert, dem tatsächlichen Wert der jeweils erbrachten Leistungen
entsprechen und dass sie erst nach Erbringung der Leistung zu zahlen
sind.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) räumt privaten Bauherren
zusätzlich das Recht ein, vom Auftragnehmer eine
Fertigstellungssicherheit einzufordern, deren Wert fünf Prozent des
vereinbarten Werkvertragspreises beträgt. Da viele Verbraucher diesen
verbrieften Anspruch nicht kennen, wird er in der Praxis oft nicht
eingefordert. Vertragsbestandteil sollte auch sein, in welcher Form
das Unternehmen diese Sicherheitsleistung stellt. Der Unternehmer
wählt dafür in vielen Fällen eine Fertigstellungsbürgschaft in der
Regel über eine Bank. Diese Bürgschaft muss dem Bauherrn spätestens
bei der Fälligkeit der ersten Zahlungsrate übergeben werden. Erfolgt
die Übergabe nicht rechtzeitig, dann hat der Bauherr das Recht, von
seiner ersten Zahlungsrate einen Betrag in Höhe der
Fertigstellungssicherheit zurückzuhalten.
Tipps von BSB-Geschäftsführer Florian Becker
Um Fehler zu vermeiden und die eigenen Interessen zu wahren,
sollten sich private Bauherren bereits vor Abschluss eines
Bauvertrags unabhängigen fachmännischen Rat holen. Bauverträge
sollten erst dann unterzeichnet werden, wenn alle Fragen zum Beispiel
mit Hilfe eines Bauherrenberaters oder Vertrauensanwalts des BSB bis
ins Detail geklärt sind und wenn die Finanzierung gesichert ist. Denn
nachträgliche Änderungswünsche gehen in der Regel zu Lasten des
Bauherrn.
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Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.
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Datum: 10.12.2015 - 10:58 Uhr
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