Ciper & Coll., die Anwälte für Medizin- u. Arzthaftungsrecht auf Erfolgskurs vor Landgericht Düsseldorf
ID: 1305817
Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.:
Landgericht Düsseldorf - vom 16. November 2015
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Postthrombotisches Syndrom des linken Beines nach endovenöser Laser-Therapie, 27.500,- Euro, LG Düsseldorf, Az. 3 O 181/12
Chronologie:
Der Kläger stellte sich in 2008 wegen rezidivierender Thrombophlebitiden in der Praxis des Beklagten vor, wo ohne weitere Diagnostik ein laserchirurgischer Eingriff mit Verödung der Vena saphena magna am linken Bein vorgenommen wurde. Am Folgetage stellte sich ein postthrombotisches Syndrom ein. Seit dem Vorfall ist der Kläger zu einem chronischen Schmerzpatienten geworden und leidet auch erheblich psychisch an den Folgen.
Verfahren:
Der Kläger hat zunächst die Schlichtungsstelle der Ärztekammer Nordrhein mit der Angelegenheit befasst (Az. 2009/0411). Diese stellt im Ergebnis fest, dass dem operierenden Arzt der Vorwurf eines schwerwiegenden Behandlungsfehlers zu machen sei. Es habe eine unzureichende präoperative Diagnostik bestanden, die Vorgeschichte sei nicht ausreichend gewürdigt worden und es habe auch keine hinreichende Indikation für den Eingriff gegeben. Das Landgericht Düsseldorf hat sodann ein wissenschaftlich dermatologisches Sachverständigengutachten eingeholt, das die Fehlerhaftigkeit bestätigte. Nach weiteren zähen Verhandlungen zwischen den Parteien, einigten sich diese schließlich auf eine pauschale Abfindungssumme von 27.500,- Euro.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Es ist immer wieder festzustellen und bedauerlich, dass Versicherer auch in klaren und eindeutigen Sachverhalten, in denen vorgerichtlich sogar eine Gutachterkommission der Ärztekammer involviert war und zu einer erheblichen Fehlerhaftigkeit im Behandlungsablauf kommt, nicht eine zügige Regulierung vornehmen. Auf der einen Seite verweist der Versicherer einen Patienten gerne auf diese Schlichtungsstelle, geht das Verfahren, das keinerlei präjudizielle Wirkung hat, jedoch für ihn ungünstig aus, muss der Patient dennoch klagen. Damit erleidet er einen unnötigen Zeitverlust. Hier datiert der Vorfall aus 2008, mithin vor sieben Jahren, stellt RA Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht klar.
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Datum: 07.01.2016 - 13:50 Uhr
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