Automatische Bestätigungsmails mit Werbung unzulässig

Automatische Bestätigungsmails mit Werbung unzulässig

ID: 1316814

(PresseBox) - Bestätigungsmails mit werblichem Inhalt sind unzulässig und können kostenpflichtig abgemahnt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Empfänger der Mail ausdrücklich keine Werbung haben will.
Das hat der BGH (Bundesgerichtshof) Mitte Dezember 2015 in einem Urteil entschieden.
Der Kläger wandte sich am 10.12.2013 mit der Bitte um Bestätigung einer von ihm ausgesprochenen Kündigung per E-Mail an die Beklagte. Die Beklagte bestätigte unter dem Betreff ?Automatische Antwort auf Ihre Mail? den Eingang der E-Mail des Klägers mit folgender automatischer Mail:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihres Mails. Sie erhalten baldmöglichst eine Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre S. Versicherung
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***Diese E-Mail wird automatisch vom System generiert. Bitte antworten Sie nicht darauf.***
Der Kläger wandte sich daraufhin am 11.12.2013 erneut per E-Mail an die Beklagte und rügte, die automatisierte Antwort enthalte Werbung, mit der er nicht einverstanden sei.
Lustigerweise erhielt der Kläger auch auf diese E-Mail sowie eine weitere mit einer Sachstandsanfrage vom 19.12.2013 genau dieselbe automatisierte Empfangsbestätigungsmail mit dem obigen Inhalt.
Mit der Klage verlangt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, zum Zwecke der Werbung mit ihm ohne sein Einverständnis per E-Mail Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen.
Der Bundesgerichtshof gab der Klage jetzt in letzter Instanz statt. Die Beklagte hat es also zu unterlassen, zum Zwecke der Werbung mit dem Kläger ohne sein Einverständnis per E-Mail Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, wenn dies geschieht wie im Falle der ihm von der Beklagten zugestellten E-Mails.


Unabhängig von der Frage, ob bereits die beiden E-Mails vom 10. und 11.12.2013 den Kläger in seinen Rechten verletzt haben, so hat jedenfalls die Übersendung der Bestätigungsmail mit Werbezusatz vom 19.12.2013 den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Das insbesondere deshalb, weil sie gegen seinen zuvor erklärten ausdrücklichen Willen erfolgt ist, was sich aus seiner Antwortmail vom 11.12.2013 an die Beklagte zweifelsfrei ergibt.
(BGH, Urteil vom 15.12.2015, Aktenzeichen VI ZR 134/15)
Unsere Meinung
E-Mail-Werbung ohne die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers ist unzulässig. Das mag man bei der Anmeldung für einen Newsletter beispielsweise elegant so lösen können, dass man das sichere Double-Opt-In-Verfahren wählt. Der Empfänger muss also erst per Klick auf einen Link in einer Verifizierungsmail bestätigen, dass er wirklich den Newsletter per Mail haben will.
Vorsicht ist aber bei all jenen E-Mails geboten, die automatisiert an einen Empfänger gehen. Wenn also beispielsweise die Verifizierungsmail in dem Double-Opt-In Verfahren ihrerseits wieder Werbung enthält, kann das wiederum bereits eine unzulässige Werbemail sein, nämlich dann, wenn der Empfänger sich ursprünglich gar nicht für den Newsletter angemeldet hat. Oder eben ? wie in dem Urteil des BGH -, wenn eine automatisierte Bestätigungsmail (?No-Reply-Mail?) verschickt wird, die Werbung enthält.
Tipp: Rechtlich wird der Begriff ?Werbung? sehr weit verstanden. Das heißt, dass jede Aussage die unmittelbar oder mittelbar der Absatzförderung dient, Werbung im Rechtssinne ist.
Ein Werbebanner in der E-Mail-Signatur ist sicherlich Werbung. Aber auch schon ein Satz, der positiv auf das Unternehmen oder dessen Waren und Dienstleistungen hinweist, wäre schon als Werbung zu verstehen. Solche automatischen Mails sollten also so neutral wie möglich gehalten werden, um jedwedes Risiko zu vermeiden.
Wir beraten und helfen Ihnen gerne schon im Vorfeld, bevor es also zu einer Abmahnung kommen kann. Und kommt es doch zur Abmahnung, sollten Sie spätestens dann bei uns anrufen, denn eine Prüfung, ob die Abmahnung überhaupt, oder zumindest in dem Umfang, gerechtfertigt ist, ist dringend geboten.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
http://www.schutt-waetke.de/kontakt/impressum/

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Datum: 03.02.2016 - 16:26 Uhr
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