OLG München: Schadenersatzpflicht des GbR-Gesellschafters bei unberechtigtem Insolvenzantrag
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OLG München: Schadenersatzpflicht des GbR-Gesellschafters bei unberechtigtem Insolvenzantrag

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Stellt ein Gesellschafter einer GbR einen unberechtigten Insolvenzantrag, kann er der Gesellschaft gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sein. Das entschied das OLG München (Az.: 7 U 2177/14).
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Beteiligten an dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht München waren Gesellschafter einer GbR, auch BGB Gesellschaft (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gesellschaftsrecht/bgb-gesellschaft-gbr.html) genannt. Eine der Gesellschafterinnen hatte einen Insolvenzantrag für die GbR gestellt, dem vom zuständigen Insolvenzgericht stattgegeben wurde. Zwischen den Parteien war es nun strittig, ob der Insolvenzantrag überhaupt gerechtfertigt war oder ob die Gesellschafterin mit der Antragsstellung gegen ihre Treuepflicht verstoßen habe.
Nach detaillierter Beweisaufnahme stellte das OLG fest, dass die Verbindlichkeiten der GbR gegenüber Dritten eher gering waren und keinen Grund für einen Insolvenzantrag darstellten. Vielmehr hätten wohl interne Streitigkeiten unter den Gesellschaftern über die Vertretungsbefugnis zum Insolvenzantrag geführt. Vielmehr habe die Gesellschafterin mit der Stellung des Insolvenzantrags und der folgenden Auflösung der GbR die Erfüllung des Gesellschaftszwecks endgültig vereitelt. Sie habe damit die gesellschaftliche Treuepflicht verletzt und sich somit der Gesellschaft gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht, urteilte das OLG. Bestand für die Insolvenzantragstellung unter Berücksichtigung aller Umstände kein Anlass, so stellt sie eine die gesellschaftliche Treuepflicht verletzende und den Gesellschafter zum Schadensersatz gegenüber der Gesellschaft verpflichtende Handlung dar, stellte das OLG klar.
Die GbR oder BGB Gesellschaft ist die einfachste Form einer Personengesellschaft und bietet auch entsprechenden Handlungsspielraum. Umso wichtiger ist es, dass die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag klare Absprachen treffen und verbindlich regeln. Nur so können spätere rechtliche Auseinandersetzungen vermieden werden.
Besonders beachten sollten die Gesellschafter einer GbR, dass sie mit ihrem Privatvermögen auch persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Der einzelne Gesellschafter kann sowohl von der GbR als auch von Dritten in Anspruch genommen werden. Um Risiken zu minimieren und den Gestaltungsspielraum einer GbR effektiv zu nutzen, können im Gesellschaftsrecht kompetente Rechtsanwälte bei der Gründung und anderen rechtlichen Fragen hinzugezogen werden.
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Datum: 15.02.2016 - 09:00 Uhr
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