EEV AG: Anleger sollten ihre Forderungen bis zum 21. März anmelden

EEV AG: Anleger sollten ihre Forderungen bis zum 21. März anmelden

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EEV AG: Anleger sollten ihre Forderungen bis zum 21. März anmelden




(firmenpresse) - http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht.html
Anleger der insolventen EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG sollten auf jeden Fall ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Selbst wenn sie nachrangig behandelt werden könnten.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Anleger, die sich über Genussrechte und Nachrangdarlehen an den Projekten der EEV AG beteiligt haben, sollten ihre Forderungen unbedingt bis zum 21. März beim Insolvenzverwalter anmelden. Selbst wenn ihre Forderungen nachrangig behandelt werden sollten, ist die Anmeldung wichtig. Denn nur angemeldete Forderungen können auch im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden.

Besonders vor dem Hintergrund der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Braunschweig wegen des Verdachts auf Anlagebetrug sollten die Anleger nicht auf die Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle verzichten. Denn wenn sich die Betrugsvorwürfe bestätigen, sind ihre Forderungen voraussichtlich nicht mehr als nachrangig zu bewerten. Im Bank- und Kapitalmarktrecht (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht.html)erfahrene Rechtsanwälte können die Anleger im Insolvenzverfahren und bei der Forderungsanmeldung unterstützen. Darüber hinaus können sie prüfen, ob auch Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.

Grundlage für Schadensersatzansprüche können insbesondere Prospektfehler sein. Denn besonders bei dem geplanten Windpark gab es von Anfang an Probleme, da er in einem Übungsgebiet der Marine liegen sollte. Von daher war fraglich, ob überhaupt eine Genehmigung für das Projekt erreichbar gewesen wäre. Um sich ein genaues Bild über die Chancen und Risiken ihrer Geldanlage machen zu können, hätten die Anleger in den Emissionsprospekten umfassend informiert werden müssen. Unvollständige oder falsche Angaben können zu Schadensersatzansprüchen aus Prospekthaftung führen.



Darüber hinaus kann auch geprüft werden, ob Forderungen gegen die Berater oder Vermittler geltend gemacht werden können. Denn auch in den Anlageberatungsgesprächen hätten die Anleger umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen.

Rund 2400 Anleger haben sich mit ca. 25 Millionen Euro an einem Biomasseheizkraftwerk und einem Offshore-Windpark der EEV AG beteiligt. Ihnen kann nach der Insolvenz der Totalverlust ihres investierten Geldes drohen.

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Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 18.03.2016 - 11:10 Uhr
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