IfKom: Telemediengesetz muss freies WLAN ermöglichen!
Die Gesetzesänderung verzögert sich. Der Gesetzgeber sollte die Haftungsrisiken von WLAN-Betreibern rechtssicher minimieren.
Noch immer diskutieren die Regierungsfraktionen im Deutschen Bundestag darüber, wie weit der Gesetzgeber gehen soll, um Betreiber von WLAN-Netzen von der Störerhaftung zu befreien. Ein Teil der Abgeordneten drängt weiter darauf, dass Nutzer sich vor der eigentlichen Einwahl verpflichten müssten, keine Rechtsbrüche zu begehen, um insbesondere Urheberrechtsverletzungen einzudämmen. Diese Verpflichtungen sind nach Auffassung der IfKom wenig zielführend und auch bei der Nutzung anderer Infrastrukturen nicht üblich. Vergleichbar mit der Verkehrsinfrastruktur müsste sich der Straßenbetreiber vorher vom Autofahrer bestätigen lassen, dass dieser die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung einhalte. Solche Verfahren sind aus Sicht der IfKom weder technisch noch rechtlich geeignet, Rechtsbrüche zu verhindern.
In ihrer Digitalen Agenda 2014 - 2017 hat die Bundesregierung bereits festgelegt: "Wir werden Rechtssicherheit für die Anbieter solcher WLANs im öffentlichen Bereich, beispielsweise Flughäfen, Hotels, Cafés, schaffen. Diese sollen grundsätzlich nicht für Rechtsverletzungen ihrer Kunden haften". Es wäre nunmehr nach Meinung der IfKom ein Schritt in die richtige Richtung, das Telemediengesetz entsprechend zu novellieren. Bereits nach Einschätzung des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) können Hotels, Kneipen und andere gewerbliche Anbieter auch hierzulande einen WLAN-Anschluss ohne eine Beschränkung anbieten. Selbst aus der Arbeitsebene der Bundesministerien kommen rechtliche Bedenken gegen eine "Einwilligungsseite" für Nutzer, die dem eigentlichen Zugang vorgeschaltet werden soll.
Für die IfKom liegen nunmehr genügend fundierte Argumente auf dem Tisch, um eine in die Zukunft gerichtete Entscheidung zu treffen. Die Digitale Agenda hat bis zur Halbzeit ihrer Umsetzungsphase einige Fortschritte gebracht. Es stünde der Regierung und dem Gesetzgeber gut an, auch in diesem Punkt einen Erfolg vorzuweisen und für private und gewerbliche WLAN-Anbieter eine baldige einfache und rechtssichere Regelung zu treffen, die die modernen, zeitgemäßen Kommunikationsmöglichkeiten fördert und die insbesondere vor dem EuGH Bestand hat.
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Datum: 18.04.2016 - 14:10 Uhr
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