Bundesgerichtshof schafft Klarheit zur Konnexität von Darlehens- und Swapverträgen

Bundesgerichtshof schafft Klarheit zur Konnexität von Darlehens- und Swapverträgen

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(PresseBox) - Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Sitzung vom 22. März 2016 erneut mit den Beratungspflichten von Banken beim Abschluss von Zinssatz-Swapverträgen beschäftigt und damit seine bisherigen Grundsatzausführungen zur Konnexität von Darlehens- und Swapvertrag konkretisiert. So legten die Karlsruher Richter fest, welche Anforderungen an konnexe Vertragskombinationen zu stellen sind. Liegt keine Konnexität vor, so erhöht sich der Umfang der Beratungspflichten eines Kreditinstituts insbesondere im Hinblick auf die Aufklärung über den negativen Marktwert.
Eine Gemeinde in Nordrhein-Westfalen schloss im Jahr 2009 mehrere Swapverträge mit der WestLB, wobei zwei der Verträge der Ablösung vorangegangener, wirtschaftlich nicht sinnvoller Swapverträge dienten. Damit war die Klägerin zwar über das Bestehen eines negativen Marktwertes informiert, nicht jedoch über dessen Höhe. Das Einpreisen eines negativen Marktwertes in ein Swapgeschäft aber stellt einen schwerwiegenden Interessenkonflikt dar, weshalb diesbezüglich strenge Beratungspflichten für Bank gelten, sofern kein konnexes Grundgeschäft vorliegt.
Lange Zeit waren die an das konnexe Grundgeschäft anzulegenden Maßstäbe unklar, wurden jetzt allerdings vom Bundesgerichtshof klar definiert:
Bei Darlehensgeber und Swapvertragspartner muss es sich um denselben Vertragspartner handeln
Der Bezugsbetrag des Zinsswapvertrages muss der zum jeweiligen Zeitpunkt bestehenden Restvaluta des Darlehens entsprechen bzw. darf diese nicht übersteigen
Laufzeit des Swapvertrages und Laufzeit des variablen Darlehensvertrages müssen einander entsprechen bzw. darf die Laufzeit des Swapvertrages die des Darlehens nicht übersteigen
Die jeweiligen Zinszahlungstermine für Darlehensnehmer und Swapvertragspartner müssen übereinstimmen
Der Zinssatzswap muss der Umwandlung eines variablen Darlehens in ein synthetisches Festzinsdarlehen oder der Umwandlung eines Festzinsdarlehens in ein synthetisches variables Darlehen dienen.


Helmut-Joachim König, Geschäftsführer der Kapitalschutzvereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. und Kreditsachverständiger der Financial Advices GmbH in Göttingen, ermutigt Darlehensnehmer, sich derartige Fehlberatungen nicht gefallen zu lassen: ?Die diesem Urteil zugrundeliegende Beratungssituation stellt keineswegs einen Einzelfall dar. Wir können Darlehensnehmer daher nur immer wieder raten, ihre Verträge prüfen zu lassen, denn ein negativer Marktwert stellt eine massive Belastung der Bonität dar?.

Die Financial Advices GmbH, Göttingen, vertritt in Kooperation mit spezialisierten Rechtsanwälten deutschlandweit die Interessen ihrer Klienten im Hinblick auf die von ihnen abgeschlossenen Kapitalanlage-, Darlehens- und sonstigen Finanzverträge. Ziel ist es, Kreditnehmern oder Anlegern zu helfen, ggf. zu viel berechnete Zinsen, Bearbeitungs- und Zinssicherungsgebühren oder schon verloren geglaubtes Anlagekapital zurückzugewinnen.

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Die Financial Advices GmbH, Göttingen, vertritt in Kooperation mit spezialisierten Rechtsanwälten deutschlandweit die Interessen ihrer Klienten im Hinblick auf die von ihnen abgeschlossenen Kapitalanlage-, Darlehens- und sonstigen Finanzverträge. Ziel ist es, Kreditnehmern oder Anlegern zu helfen, ggf. zu viel berechnete Zinsen, Bearbeitungs- und Zinssicherungsgebühren oder schon verloren geglaubtes Anlagekapital zurückzugewinnen.



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Datum: 10.05.2016 - 10:03 Uhr
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Ka­pi­tal­schüt­zer war­nen vor Im­mo­bi­li­en-Kre­di­ten mit Fest­zins-Fal­le ...
Festverzinsliche Darlehen kamen Bankkunden in Deutschland teuer zu stehen. Der Grund: Die Kreditnehmer glaubten, sich mit dieser Variante gegen steigende Zinsen und Kosten abzusichern. Der gewünschte Schutz vor der volatilen Marktentwicklung kostete allerdings unter dem Strich um bis zu 69 Prozent

Die Tücken des Zinsswaps als Zinssicherungsinstrument ...
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Variable Darlehen? Wenn die Bank das Vertrauen des Kunden missbraucht ...
?Die Bank wird den Zinssatz den Veränderungen am Geldmarkt unter Berücksichtigung ihrer wechselnden und ihren bei Vertragsabschluss nicht überschaubaren künftigen Refinanzierungsmöglichkeiten anpassen. Bildet der Referenzzins die Schwankungen am Geldmarkt nicht mehr ab, ist die Bank berechtigt


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