Arzneimittelhersteller begehren Zwangslizenz für AIDS-Medikament
Ausgleich zwischen Monopolrecht des Patentinhabers
und Gemeinwohlinteresse an Gesundheitsfürsorge
ID: 1373455
Klage anhängig, mit der die Erteilung einer Zwangslizenz an dem
europäischen Patent 1 422 218 (DE 602 42 459.3) des japanischen
Pharmazieunternehmens Shionogi & Co. Ltd begehrt wird (Az.: 3 Li
1/16).
Klägerinnen der Zwangslizenzklage beim Bundespatentgericht sind
verschiedene Unternehmen der US-amerikanischen Konzerngruppe Merck &
Co., die ein HIV/ AIDS-Medikament mit dem Wirkstoff Raltegravir,
einem Integrase-Inhibitor, in der Bundesrepublik Deutschland
vermarkten. Integrase-Inhibitoren werden zur Behandlung der
HIV-Infektion verwendet. Sie verhindern den Einbau der DNA des Virus
in die DNA menschlicher Zellen.
Die Patentinhaberin ist der Ansicht, dass der Medikamentenvertrieb
ihr Patent verletze und hat deshalb beim Landgericht Düsseldorf (Az.:
4c O 48/15) u.a. auf Unterlassung geklagt. Die Klägerinnen haben
daraufhin beim Bundespatentgericht Klage (Az.: 3 Li 1/16) gemäß §§
24, 81 Patentgesetz erhoben, um eine Zwangslizenz an dem Patent zu
erwirken, die ihr die Benutzung des HIV/AIDS-Medikaments in der
Bundesrepublik gegen Zahlung einer angemessenen Lizenz ermöglichen
würde.
Nach § 24 Patentgesetz kann eine solche Zwangslizenz erteilt
werden, wenn sich der Lizenzsucher erfolglos bemüht hat, vom
Patentinhaber eine Lizenz zu angemessenen Bedingungen zu erhalten und
das öffentliche Interesse die Erteilung einer solchen Zwangslizenz
gebietet. Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses können
insbesondere Gesichtspunkte der allgemeinen Gesundheit eine Rolle
spielen.
Die Klägerinnen halten die Sache für eilbedürftig und begehren
deshalb zusätzlich zu ihrer Klage in einem Eilverfahren (Az.: 3 LiQ
1/16) gemäß § 85 Patentgesetz die vorläufige gerichtliche Anordnung
einer Benutzungserlaubnis für ihr HIV/ AIDS Medikament mit dem
Wirkstoff Raltegravir.
Mit den Regelungen in § 24 und § 85 Patentgesetz soll ein
angemessener Ausgleich zwischen dem Monopolrecht des Patentinhabers
und dem Gemeinwohlinteresse erreicht werden. Eine Eilanordnung nach §
85 Patentgesetz setzt unter anderem voraus, dass die Erteilung einer
vorläufigen Benutzungserlaubnis im öffentlichen Interesse dringend
geboten ist. Diese Dringlichkeit wäre nur gegeben, wenn ein längeres
Zuwarten nicht verantwortet werden könnte, um wesentlichen Nachteile
von der Öffentlichkeit abzuwenden.
Die Klägerinnen tragen hierzu vor, dass schwerwiegende Nachteile
für AIDS-Patienten drohten, die auf ihr Medikament mit dem Wirkstoff
Raltegravir angewiesen seien. Andere gleichwertige AIDS-Medikamente
seien in der Bundesrepublik nicht verfügbar, weshalb schwerwiegende
Beeinträchtigungen der Gesundheitsversorgung zu befürchten seien,
wenn sie das Medikament nicht mehr vermarkten dürften. Sie behaupten
insbesondere, dass für Säuglinge und Kinder kein geeignetes
Ausweichmedikament mit Integrase-Inhibitoren zur Verfügung stehe.
In dem Eilverfahren wird die mündliche Verhandlung vor dem 3.
Senat des Bundespatentgerichts voraussichtlich am 30. August 2016 um
9.30 Uhr stattfinden.
3 Li 1/16 - Zwangslizenzklage beim Bundespatentgericht 3 LiQ 1/16
- Antrag auf vorläufige Benutzungserlaubnis beim Bundespatentgericht
Pressekontakt:
Bundespatentgericht
Dr. Jeannine Hoppe
Telefon: +49 (0)89 699 37 250
jeannine.hoppe@bpatg.bund.de
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Datum: 27.06.2016 - 11:54 Uhr
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