Zwangslizenz und vorläufige Benutzungserlaubnis für AIDS-Medikament

Zwangslizenz und vorläufige Benutzungserlaubnis für AIDS-Medikament

ID: 1383867
(ots) - In dem beim 3. Senat des Bundespatentgerichts
anhängigen Verfahren auf vorläufige gerichtliche Anordnung einer
Benutzungserlaubnis an dem europäischen Patent 1 422 218 (siehe auch
Pressemitteilung des Bundespatentgerichts vom 27. Juni 2016) hat der
3. Senat einen medizinischen Sachverständigen mit der Erstellung
eines Gutachtens beauftragt und einen zusätzlichen Verhandlungstag
anberaumt.

Während die Klägerinnen meinen, dass die Voraussetzungen für eine
einstweilige Verfügung gemäß § 85 Patentgesetz und für die Erteilung
einer Zwangslizenz nach § 24 Patentgesetz vorlägen, ist die
Patentinhaberin dem entgegengetreten und hat vorgetragen, dass die
Klägerinnen sich im Vorfeld der Gerichtsverfahren schon nicht
hinreichend um eine Lizenz zu angemessenen Bedingungen bemüht hätten.

Die Beteiligten streiten zudem darum, ob die Gesundheitsversorgung
der betroffenen HIV-Patienten tatsächlich gefährdet wäre, wenn das
AIDS-Medikament mit dem Wirkstoff Raltegravir in der Bundesrepublik
nicht mehr vermarktet werden würde. Der vom 3. Senat des
Bundespatentgerichts beauftragte Sachverständige soll deshalb unter
anderem klären, ob - wie die Beklagte vorgetragen hat - andere
gleichwertige Medikamente, z.B. solche mit dem Wirkstoff Dolutegravir
und Elvitegravir, zur Verfügung stehen, um alle mit dem HIV-Virus
infizierten Patientengruppen zu behandeln.

In dem Eilverfahren (3 LiQ 1/16) soll die mündliche Verhandlung
vor dem 3. Senat des Bundespatentgerichts am 30. und 31. August 2016
jeweils um 9.30 Uhr stattfinden.

Az.:

3 Li 1/16 - Zwangslizenzklage beim Bundespatentgericht 3 LiQ 1/16
- Antrag auf vorläufige Benutzungserlaubnis beim Bundespatentgericht



Pressekontakt:
Bundespatentgericht
Dr. Jeannine Hoppe
Telefon: +49 (0)89 699 37 250


jeannine.hoppe@bpatg.bund.de

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Datum: 27.07.2016 - 10:00 Uhr
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