Vorsicht Kontrolle!
Ab Anfang 2010 werten Finanzämter die Rentenbezugsmitteilungen aus - Keine Amnestie sogenannter Altfälle
"Niemand weiß derzeit, ob und wie umfangreich die Finanzbeamten die Vergangenheit durchleuchten. Betroffen sein können aber nicht nur Rentner, die bisher zu Unrecht keine Steuererklärung abgegeben haben. Auch derjenige, der aufgrund seiner anderen (hohen) Einkünfte bisher eine Steuererklärung abgegeben hat, darin aber "vergessen" hat eine Rente anzugeben, wird nun auffallen. Wer als Betroffener auf Nummer sicher gehen möchte, sollte sich mit der Möglichkeit der Selbstanzeige vertraut machen", rät Dipl.-Finw. Bettina M. Rau, Steuerberaterin und Partnerin bei Roland Franz und Partner in Essen.
Ob eine Steuererklärung abgegeben werden muss, lässt sich als Faustformel am ehesten wie folgt berechnen: Ein lediger Rentner, der seit 2005 (oder früher) eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält und keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte erzielt, muss ab einer Bruttorente von 15.533,- Euro eine Einkommensteuererklärung abgeben. Für den in 2006 hinzugekommenen ledigen Rentner gilt ein Betrag von 14.936,- Euro; für 2007 ein Betrag von 14.383,- Euro. Bei Ehepaaren verdoppeln sich die Beträge. Aber immer ist Voraussetzung: ausschließlich Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung!
Vielfach erhalten Rentner aber nicht nur gesetzliche Rentenbezüge, sondern auch noch eine Pension oder Betriebsrente oder sie haben Zins- oder Mieteinnahmen. Liegen die Kapitalerträge über dem Sparerfreibetrag und dem Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 801,- Euro/1.602,- Euro (ledig/verheiratet) - 2006 lagen diese noch bei 1.421,- Euro/ 2.842,- Euro oder bezieht ein Steuerzahler andere Einkünfte als die aus der gesetzlichen Rentenversicherung, gilt diese Faustformel nicht. Im Zusammenhang mit weiteren Einkünften besteht generell eine Einkommensteuerpflicht.
Den Weg zur Auswertung der Rentenbezugsmitteilungen durch die Finanzämter hat das höchste deutsche Steuergericht, der Bundesfinanzhof in München, mit seinem Urteil vom 26.11.2008 (BFH-Urteil v. 26.11.2008, XR 15/07, DStR 2009 S. 32) frei gemacht, in dem der BFH entschieden hat, dass der Gesetzgeber die Grenzen seines weiten Gestaltungsspielraums nicht überschritten hat. Der Finanzausschuss des Bundestages hatte sich im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens damit befasst, dass viele Rentner in der Vergangenheit ihr Einkommen zu Unrecht für nicht steuerpflichtig hielten und deshalb keine Steuererklärung abgegeben haben.
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Datum: 23.11.2009 - 11:50 Uhr
Sprache: Deutsch
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