Winkelmeier-Becker: Auskunftsanspruch für Scheinväter ist im Regelfall sachgerecht
ID: 1394764
biologischen Vaters müssen zum gerechten Ausgleich gebracht werden
Das Bundeskabinett hat am heutigen Mittwoch beschlossen, einen
Gesetzentwurf zur Neuregelung des Auskunfts- und Regressanspruchs des
Scheinvaters in den Bundestag einzubringen. Dazu erklärt die
rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Elisabeth
Winkelmeier-Becker:
"Ein Scheinvater muss die Möglichkeit haben, seinen Anspruch auf
Erstattung des gezahlten Unterhalts gegen den wahren Vater
durchzusetzen. Dies kann er nur, wenn er im Regelfall das Recht hat,
von der Mutter zu erfahren, wer der biologische Vater sein könnte.
Der gesetzliche Auskunftsanspruch darf aber in einer
Trennungssituation nicht dazu missbraucht werden, die Mutter darüber
hinaus auszuforschen. Daher muss der Auskunftsanspruch eng begrenzt
sein. Die Auskunftsverpflichtung darf zudem nicht gelten, wenn sie
für die Mutter in einem besonderen konkreten Fall unzumutbar wäre.
Mit dem Entwurf wird im Kern nur die Rechtslage wiederhergestellt,
die bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.
Februar 2015 galt. Der Gesetzgeber hat dem Scheinvater schon seit
langem einen Regressanspruch gegen den biologischen Vater
zugebilligt, der seinen eigentlich bestehenden
Unterhaltsverpflichtungen nie nachgekommen war. Es wäre
widersprüchlich, wenn der Scheinvater diesen Regressanspruch
praktisch nie durchsetzen könnte.
In diesem Zusammenhang ist es richtig, den Regressanspruch
zeitlich zu begrenzen. Es wäre nicht angemessen, einen
Unterhaltsregress unter Umständen über Jahrzehnte zuzulassen. Dies
würde dem Umstand nicht gerecht, dass der vermeintliche Vater mit dem
Kind typischerweise über die längste Zeit ein normales Familienleben
geführt hat. Es muss zudem vermieden werden, dass die gelebte soziale
Beziehung zum Kind durch solche Rechtsstreitigkeiten im Nachhinein
entwertet wird.
Die Rechtsordnung kann solche Lebenssituationen nur begrenzt
regeln. Es geht hier um einen Zahlungsanspruch, nicht aber darum, in
einer Trennungssituation "schmutzige Wäsche zu waschen" oder eine
verständliche Enttäuschung zu kompensieren."
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Datum: 31.08.2016 - 13:06 Uhr
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