Grundstückskauf: Rechte des Käufers, wenn ein Mangel verschwiegen wird
In Grundstückskaufverträgen finden sich häufig Regelungen, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden. Auf solch eine Regelung kann sich der Verkäufer nicht berufen, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Offen war bisher die Frage, ob sich die anderen Verkäufer, die den Mangel nicht kannten, auf eine solche Regelung berufen können. Der Bundesgerichtshof hat dies nun verneint. Darauf weist Dr. Ulrike Kirchhoff von Haus & Grund Bayern hin.
Der Bundesgerichtshof hat den Rechtsstreit zugunsten der Käufer entschieden. Nach Ansicht des Gerichts können sich sämtliche Verkäufer nicht auf eine Regelung im Kaufvertrag berufen, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen werden, auch wenn lediglich einer der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat. In dem zu entscheidenden Fall sei deshalb auch die geschiedene Ehefrau zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.
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Datum: 28.09.2016 - 13:00 Uhr
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