Seit mehr als 20 Jahren auf Erfolgskurs: Ciper & Coll, die Anwälte für Medizin/ Arzthaftungsre

Seit mehr als 20 Jahren auf Erfolgskurs: Ciper & Coll, die Anwälte für Medizin/ Arzthaftungsrecht, bundesweit!

ID: 1410536

Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.:



(firmenpresse) - Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als "schicksalhaftes Geschehen" abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im nachfolgenden Prozesserfolge der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weitere Prozesserfolge zu entnehmen:

Landgericht Düsseldorf - vom 07. Oktober 2016
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Verzögerte Diagnosestellung eines 3,8 mm großen malignen Melanoms, LG Düsseldorf, Az.: 3 O 352/13

Chronologie:
Die Klägerin befand sich in Behandlung im Krankenhaus der Beklagten. Dort wurde u.a. ein Muttermal thematisiert, das sich verändert hatte. Die Klägerin behauptet, auf die Veränderung hingewiesen zu haben, was die Gegenseite bestreitet. In der Folge stellte sich heraus, dass es sich um ein malignes Melanom handelte, das sofort hätte exzipiert werden müssen.

Verfahren:
Das Landgericht Düsseldorf hat den Vorfall gutachterlich prüfen lassen. Der vom Gericht bestellte Gutachter konstatierte auf die Frage, ob der Leidensweg der Patientin durch die nachgewiesene verzögerte Diagnosestellung verlängert worden sei, das komme darauf an, wie tief das Melanom bereits in die Haut eingedrungen sei. Bei unter 1 mm sei der Hauttumor problemlos entfernbar. Hier lagen 3,8 mm vor. Das Gericht hat daraufhin den Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, den diese akzeptierten. Der Streitwert beträgt 50.000,00 Euro.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Verzögerte Karzinomdiagnosen stellen einen statistisch häufig auftretenden Vorwurf im Bereich des Arzthaftungsrechtes dar. Die Konsequenzen für den Betroffenen können gravierend sein, stellt Dr. D.C. Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht klar.



Oberlandesgericht Karlsruhe - vom 04. Oktober 2016
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Verspätete Bandscheibenoperation führt zu neurologischen Ausfällen, 50.000,- Euro, OLG Karlsruhe, Az.: 7 U 164/15

Chronologie:
Die Klägerin bemerkte im Februar 2010 starke Schmerzen an der Lendenwirbelsäule 4/5, die sich linksseitig vom Gesäß über den hinteren Oberschenkel nach unten zogen, weshalb sie in einem von ihr selbst angeforderten Rettungswagen bei der Beklagten eingeliefert wurde. Dort wurden Röntgenbilder gemacht, am Folgetag auch ein MRT und die Verdachtsdiagnose eines Rezidivbandschei-benvorfalls L 4/5 gestellt. Weder am Tag der Aufnahme noch am Folgetag wurde die Klägerin von einem Neurochirurgen untersucht, obwohl sie auf bestehende Defäkationsbeschwerden hingewiesen hatte.
Behandlungsfehlerhaft wurde die Klägerin erst drei Tage später von einem Neurochirurgen untersucht, der einen großen Bandscheibenvorfall mit Reiterhosensyndrom diagnostizierte, weshalb eine schnellstmögliche Operation für unumgänglich erachtet wurde. Daraufhin wurde die Klägerin noch am selben Tag in eine andere Klinik gebracht und operiert.
Die Klägerin leidet seither unter neurologischen Ausfallsymptomen, ständigen Rückenschmerzen und Taubheitsgefühl, das sich bis in den Genitalbereich zieht. Durch diese schwerwiegenden körperlichen Einschränkungen leidet die Klägerin zudem unter starken psychischen Problemen. Eine gesundheitliche Besserung ist auch in Zukunft nicht zu erwarten.
Den behandelnden Ärzten im Hause der Beklagten ist vorzuwerfen, dass die Klägerin bereits am Tag der Einlieferung hätte operiert werden müssen. In diesem Fall hätte sich der Bandscheibenvorfall nicht derart ausgeweitet bzw. hätte verhindert werden können.

Verfahren:
Mit dem Vorfall hatte sich bereits das Landgericht Mosbach befasst (Az.: 1 O 59/13) und die Klage im Wesentlichen als begründet angesehen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Der Senat hat den Parteien unter Berücksichtigung der Gesamtumstände einen Vergleich über pauschal 50.000,00 ? vorgeschlagen, der noch widerrufen werden kann.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Ein Vergleich stellt regelmäßig ein gegenseitiges Entgegenkommen dar, das auf den Unwägbarkeiten des Prozessergebnisses beruht. In der Regel bietet sich dieser in einem Arzthaftungsprozess an, um weitere umfangreiche, oftmals jahrelange Beweisaufnahmen zu vermeiden, so wie hier, merkt die sachbearbeitende Rechtsanwältin Irene Rist, Fachanwältin für Medizinrecht, an.
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Datum: 11.10.2016 - 10:00 Uhr
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