KG Berlin: Testament und gesetzliche Erbfolge
ID: 1414602
KG Berlin: Testament und gesetzliche Erbfolge

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Unklar formulierte Testamente führen immer wieder zu Streitigkeiten unter den Erben. Das gilt auch dann, wenn nur ein Teil des Nachlasses im Testament ausdrücklich geregelt ist.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Sind die letztwilligen Verfügungen in einem Testament (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/testament-erbvertrag.html)nicht eindeutig und zweifelsfrei formuliert, kann das immer wie zu Streitigkeiten unter den Erben führen und unter Umständen auch Familien entzweien. So auch in einem Fall, den das Kammergericht Berlin am 12. April 2016 entschieden hat (Az.: 6 W 82/15).
In dem vorliegenden Fall hatte der Verstorbene ein Testament hinterlassen. Darin vermachte er seinen beiden Kindern seine Immobilien. Weitere Erben wurden in dem Testament nicht erwähnt. Auch traf der Erblasser keine Verfügungen, wie der nicht unbeträchtliche Rest des Nachlasses unter den Erben aufgeteilt werden solle.
Die Kinder des Erblassers waren aufgrund des Testaments der Meinung, dass sie zu Alleinerben geworden seien. Ihrer Mutter und Ehefrau des Verstorbenen stünde nur der Pflichtteil zu. Sowohl das Amtsgericht als auch das Kammergericht Berlin folgten dieser Auffassung nicht. Auch die Mutter und Ehefrau sei nach der gesetzlichen Erbfolge zur Erbin geworden. Denn im Zweifelsfall sei immer der tatsächliche Wille des Erblassers zu erforschen oder zumindest, was er vernünftigerweise gewollt haben könnte.
In dem vorliegenden Fall sei nicht zu erkennen, dass der Erblasser seine Frau auf den Pflichtteil zurücksetzen und seine Kinder zu Alleinerben machen wollte. Vielmehr sei das Testament dahingehend zu verstehen, dass den Kindern testamentarisch nur einzelne Gegenstände aus dem Nachlass, konkret die Immobilien, zugedacht wurden. Auch seien die Kinder nicht ausdrücklich als Erben erwähnt worden. Schon objektiv betreffe das Testament nur die Immobilien und nicht das restliche durchaus beträchtliche Vermögen. Das Geldvermögen sei in Relation zu den Immobilien immer noch bedeutend und es sei nicht zu erkennen, dass der Erblasser seinem Wertpapier- und Barvermögen keine Bedeutung zugemessen habe. Daher sei auch seine Ehefrau zur Erbin geworden.
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Datum: 20.10.2016 - 09:05 Uhr
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