Eierstockkrebs durch Asbest - Anerkennung "wie eine Berufskrankheit" möglich
ID: 1468217
eine neue wissenschaftliche Empfehlung zu "Ovarialkarzinom durch
Asbest" veröffentlicht. Damit liegen für ein weiteres Krankheitsbild
ausreichende wissenschaftliche Erkenntnisse vor, um diese
Erkrankungen künftig "wie eine Berufskrankheit" (§ 9 Abs. 2 SGB VII)
anzuerkennen. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen
hin.
Es handelt sich bei dem Krankheitsbild um ein durch Asbestfasern
verursachtes Ovarialkarzinom (Eierstockkrebs). Ebenso wie für
Lungen-und Kehlkopfkrebs durch Asbest gelten auch für das jetzt neu
hinzugekommene Ovarialkarzinom folgende Bedingungen für eine mögliche
Anerkennung als Berufskrankheit:
- Das Ovarialkarzinom muss in Verbindung mit einer Asbestose
(Asbeststauberkrankung der Lunge) auftreten
oder:
- Es muss in Verbindung mit einer durch Asbeststaub verursachten
Erkrankung der Pleura auftreten
oder:
- Die Betroffenen müssen eine Asbestfaserstaub-Dosis am
Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren nachweisen können.
In internationalen wissenschaftlichen Studien wurde eine
entsprechende Exposition mit Asbeststaub zum Beispiel bei
Arbeiterinnen in der Textilindustrie (Fertigung von Schutzkleidung)
nachgewiesen.
Hintergrund Berufskrankheiten
Als Berufskrankheiten kommen nur Erkrankungen in Frage, die nach
den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere
Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch
ihre Arbeit in erheblich höherem Maß als die übrige Bevölkerung
ausgesetzt sind. Welche Erkrankungen in die
Berufskrankheiten-Verordnung, speziell in die Berufskrankheitenliste,
aufgenommen werden, entscheidet die Bundesregierung mit Zustimmung
des Bundesrats. Die Liste umfasst derzeit 77 Positionen.
Die Bundesregierung wird dabei vom Ärztlichen
Sachverständigenbeirat "Berufskrankheiten" beim Bundesministerium für
Arbeit und Soziales beraten. Dieser empfiehlt aufgrund seiner
wissenschaftlichen Einschätzung die Aufnahme neuer Erkrankungen in
die Liste. Aufgrund dieser Empfehlungen können entsprechende
Erkrankungen "wie eine Berufskrankheit" (§ 9 Abs. 2 SGB VII)
anerkannt werden, auch wenn sie noch nicht in die Liste aufgenommen
worden sind.
Texte der Empfehlungen unter: http://ots.de/I5gQV
PRESSEKONTAKT:
Stefan Boltz
Pressesprecher
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen
030-288763768
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Datum: 16.03.2017 - 10:01 Uhr
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