Geteilte Dienste: Bedeutung und Zulässigkeit
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Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, im Gespräch mit Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.
Fachanwalt Bredereck: Geteilter Dienst ist ein Phänomen, das sich z. B. häufig in Pflegeeinrichtungen findet. Dabei sind die Arbeitszeiten dann so ausgestaltet, dass der Arbeitnehmer seine Leistung nicht an einem Stück erbringt, sondern etwa einmal morgens und dann erst wieder am Abend. Das liegt daran, dass der Arbeitgeber zu diesen Zeiten einen erhöhten Bedarf zum Einsatz des Arbeitnehmers hat.
Maximilian Renger: Klingt erst einmal nachvollziehbar, wenn der Arbeitnehmer eben zu diesen Zeiten gebraucht wird und sonst nicht oder?
Fachanwalt Bredereck: Das Interesse des Arbeitgebers ist auf jeden Fall nachvollziehbar. Auch mag es sein, dass sich einige Arbeitnehmer an diesen Arbeitszeiten gar nicht stören und ihnen das System eigentlich gut passt. Trotzdem ist es arbeitsrechtlich problematisch.
Maximilian Renger: Inwiefern das?
Fachanwalt Bredereck: Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) schreibt dem Arbeitgeber zwingende Ruhepausen für den Arbeitnehmer zwischen den Diensten vor. Bei Verstößen gegen das ArbZG macht sich der Arbeitgeber sogar unter Umständen strafbar. Nach § 5 ArbZG etwa muss zwischen zwei Diensten eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden einhalten werden. Im Bereich der Pflegeberufe kann dies nach § 5 Abs. 2 ArbZG unter bestimmten Voraussetzungen auf 10 Stunden verkürzt werden. Diese Vorgabe lässt aber Arbeitszeiten am Morgen und am Abend desselben Tages als problematisch erscheinen.
Maximilian Renger: Also wird in den betroffenen Bereichen, wie der Pflege, am laufenden Band gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen?
Fachanwalt Bredereck: Ich würde das durchaus so sehen. Wer als Arbeitnehmer damit kein Problem hat, muss sich natürlich nicht beschweren. Wer sich aber mit den abgehackten Arbeitszeiten nicht abfinden will, dürfte sich darauf berufen können, dass die Regelungen im Arbeitsvertrag zu den Teildiensten teilnichtig sind, und verlangen können, dass die Arbeitszeiten so geändert werden, dass die Ruhezeiten gewahrt sind. Was man aber nicht machen sollte, ist ohne vorherige Prüfung durch einen Arbeitsrechts-Experten die Arbeit zu verweigern. War man am Ende doch dazu verpflichtet, zu den entsprechenden Zeiten zu arbeiten, könnte diese unberechtigte Arbeitsverweigerung den Arbeitgeber zu einer Abmahnung oder sogar Kündigung berechtigen.
27.3.2017
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Datum: 31.03.2017 - 09:50 Uhr
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