Geparkte Möbel / Fiskus beteiligte sich nicht an einer Zwischenlagerung (FOTO)

Geparkte Möbel / Fiskus beteiligte sich nicht an einer Zwischenlagerung (FOTO)

ID: 1475325

(ots) -
Von Arbeitnehmern wird viel Flexibilität erwartet. Sie sollen in
Zeiten der Globalisierung notfalls auch bereit sein, ihren Einsatzort
zu wechseln und möglicherweise vorübergehend ins Ausland zu gehen.
Doch nicht immer hilft ihnen dabei der Fiskus. Die Kosten für die
Zwischenlagerung von Möbeln können nach Auskunft des Infodienstes
Recht und Steuern der LBS nicht ohne weiteres steuerlich geltend
gemacht werden. (Finanzgericht München, Aktenzeichen 8 K 461/10)

Der Fall: Ein Ehepaar verließ Deutschland für zwei Jahre, um in
Großbritannien zu arbeiten. Weil die vorhandenen Elektrogeräte dort
nicht nutzbar waren, wurden diese und zudem einiges Mobiliar, das am
neuen Wohnort nicht gebraucht wurde, gegen Gebühr zwischengelagert.
Insgesamt fielen rund 1.300 Euro dafür an. Diese Summe wollten die
"Auswanderer" in ihrer Steuererklärung geltend machen, denn
schließlich habe das ja unmittelbar mit ihrem beruflich bedingten
Umzug und der späteren Rückkehr in die Heimat zu tun.

Das Urteil: Die zuständigen Finanzrichter wollten aber die
Lagerungskosten weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche
Belastung anerkennen. Sie stellten in ihrem schriftlichen Urteil
fest: "Dass die Geräte zeitweise nicht am Hauptwohnsitz England
genutzt werden konnten oder den Klägern ein Transport nach England zu
aufwendig war, beruht auf einer fehlgeschlagenen Konsumentscheidung
bzw. den selbstbestimmten privaten Entscheidungen, einerseits den
Wohnsitz und den Arbeitsort zu verlagern und im Übrigen die Möbel
nicht zu veräußern oder mitzunehmen. Es lag kein unabwendbares
Ereignis zu Grunde (...)."



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Referat Presse
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
Email: ivonn.kappel@dsgv.de



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Datum: 03.04.2017 - 08:30 Uhr
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