Zum Grenzwert bei Cannabiskonsum im Straßenverkehr
ID: 1478238

(firmenpresse) - Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Februar 2017 – 4 Str 422/15
Für diverse Delikte sowie Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehrsrecht ist die Frage relevant, wann sich ein Fahrer eines Autos fahrlässig verhält. Für den einzelnen heißt das konkret: Ab wann sollte ich mich nicht mehr hinter das Steuer setzen?
Cannabis fällt unter das Betäubungsmittelgesetz und verlangsamt die Reaktionszeit. Die Fahrlässigkeit bezüglich des Führens eines KFZ unter Einfluss der Droge ist folglich eher naheliegend. Die genauen Voraussetzungen waren jedoch bisher unter den Oberlandegerichten strittig.
Der Tatbestand des § 24 Absatz 2 StVG sieht vor, dass ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. § 24 Absatz 3 StVG stellt dabei die fahrlässige Begehung gleich. Cannabis findet sich in der Anlage zu § 24 StVG. Nun war aber bei tatrichterlicher Feststellung von einer den analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml mindestens erreichenden THC-Konzentration im Blut des Fahrers unklar, inwiefern der Richter auf ein fahrlässiges Verhalten des Täters schließen durfte.
Der Bundesgerichtshof stellte nunmehr klar, dass den Fahrer die Pflicht trifft, vor Antritt der Fahrt durch gehörige Selbstprüfung – soweit erforderlich – nach Einholung fachkundigen Rats und notfalls, sofern eine eindeutige Beurteilungsgrundlage nicht zu erlangen ist, durch Abstandnahme von der Fahrt sicherzustellen, dass er nicht unter der Wirkung einer den analytischen Grenzwert zumindest erreichenden THC-Konzentration im Blut ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt.
Aus dieser Verpflichtung wiederrum ergibt sich, dass beim Nichtvorliegen von Gegenbeweisen bei der Feststellung einer entsprechenden Konzentration auf ein sowohl subjektiv, als auch objektiv fahrlässiges Verhalten des Fahrers geschlossen werden kann.
Die Krux an der neuen Rechtsprechung des BGH ist die gehörige Selbstprüfung. Sie greift eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf, wonach nicht aus jeder Konzentration auf ein fahrlässiges Verhalten geschlossen werden könne. Die vom Bundesgerichtshof propagierte gehörige Selbstprüfung gewährt dem Täter insofern ein letztes Schlupfloch, das ihn vom Fahrlässigkeitsvorwurf befreien kann. Problematisch dabei ist jedoch, dass der vorgeschlagene Begriff reichlich unbestimmt ist und so letztlich doch auch weiterhin unklare Verhältnisse belässt.
Themen in dieser Pressemitteilung:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Die Rechtsanwaltskanzlei Hildebrandt liegt mitten im Herzen des Berliner Westens in der Nähe Gedächtniskirche. Sie befasst sich im Speziellen mit Verfahren im Steuerstrafrecht darüber hinaus aber auch mit dem Kernstrafrecht. Torsten Hildebrandt ist Fachanwalt für Strafrecht, Steuerrecht sowie zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA).
Rechtsanwalt Hildebrandt
Fachanwalt für Strafrecht, Steuerrecht u. zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)
Meinekestraße 4
10719 Berlin
Tel.: (030) 398 898 23
www.steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de
rechtsanwalt-hildebrandt(at)gmx.de
Torsten Hildebrandt
Datum: 09.04.2017 - 10:30 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1478238
Anzahl Zeichen: 2499
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Torsten Hildebrandt
Stadt:
Berlin
Telefon: (030) 398 898 23
Kategorie:
Politik & Gesellschaft
Meldungsart: Unternehmensinformation
Versandart: Veröffentlichung
Diese Pressemitteilung wurde bisher 663 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Zum Grenzwert bei Cannabiskonsum im Straßenverkehr"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
Rechtsanwalt Hildebrandt (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).