Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe bei Ablehnung von SGB II-Leistungen nicht zur Entscheidung angenommen
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Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe bei Ablehnung von SGB II-Leistungen für Schönheitsreparaturen nicht zur Entscheidung angenommen
Die gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in der Sache gerichtete Verfassungsbeschwerde hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist ohne Aussicht auf Erfolg, weil die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG iVm Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 20 Abs. 3 GG verletzt sind. Das Sozialgericht hat die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht überspannt und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht wie den Bemittelten zu ermöglichen, verfehlt. Es hat nicht über eine schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfrage im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundessozialgerichts durfte das Gericht bereits im Prozesskostenhilfeverfahren feststellen, dass die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Kosten nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu übernehmen sind.
URL: www.bundesverfassungsgericht.de
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Datum: 23.12.2009 - 12:07 Uhr
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