Anzügliche Adresse? / Anwohner wehrte sich gegen den Straßennamen "Am Lusthaus" (FOTO)
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(ots) -
Unter welcher Adresse man wohnt, das kann durchaus eine gewisse
Bedeutung haben. Manche Straßennamen sind nicht dazu angetan, einen
guten Eindruck zu erwecken. Doch im Regelfalle kann ein Anwohner nach
Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS wenig Einfluss
darauf nehmen, wie seine Straße benannt wird. Außer in ganz extremen
Fällen muss er es hinnehmen. (Verwaltungsgericht Köln, Aktenzeichen
20 K 3900/14)
Der Fall:
Eine Grundstückseigentümerin besaß ein Anwesen in einem
Neubaugebiet, das zunächst noch ohne einen offiziellen Namen war. Die
zuständige Bezirksvertretung beschloss in der Folgezeit ohne
Gegenstimme, diese Straße "Am Lusthaus" zu benennen. Das gefiel
allerdings der Anwohnerin ganz und gar nicht. Sie vertrat die
Meinung, durch diese Anschrift in einen anstößigen Zusammenhang
gebracht zu werden. Damit werde sie in ihren allgemeinen
Persönlichkeitsrechten verletzt.
Das Urteil:
Die Richter des Verwaltungsgerichts Köln sahen in der
Straßenbenennung bei weitem nicht ein so großes Problem wie die
Grundstücksbesitzerin. Sie stellten fest, der Beschluss sei
"ermessensfehlerfrei" gefasst worden und nicht zu beanstanden. Einer
Bezirksvertretung stehe ein gewisser Entscheidungsspielraum zu, der
hier nicht überschritten worden sei. Außerdem sei mit dem gewählten
Namen ein historischer Bezug zu einem früher in dieser Gegend
gelegenen Herrenhaus hergestellt worden.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Referat Presse
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
Email: ivonn.kappel@dsgv.de
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Datum: 01.05.2017 - 08:30 Uhr
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