Von wegen Easy Credit! Das Geschäft mit den Restschuldversicherungen - Bundesgerichtshof: Der Darle

Von wegen Easy Credit! Das Geschäft mit den Restschuldversicherungen - Bundesgerichtshof: Der Darlehensnehmer kann widerrufen

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Von wegen Easy Credit! Das Geschäft mit den Restschuldversicherungen - Bundesgerichtshof: Der Darlehensnehmer kann widerrufen



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Das Geschäftsmodell der Banken ? allen voran der Citibank ? war ebenso einfach wie lukrativ: Massenhaft wurde in den vergangenen Jahren von Banken aggressive Werbung für schnelle Kreditvergabe mit geringen Anforderungen an die Bonitätsprüfung gemacht. Der "easy credit" wurde nahezu sprichwörtlich. Wollte ein Kunde einen solchen Kredit aufnehmen, wurde dieser regelmäßig unbürokratisch gewährt. Das teuere Ende kam danach: Der Kreditnehmer musste bei der Lektüre des Kleingedruckten feststellen, dass ihm zusammen mit dem Darlehen eine Restschuldversicherung verkauft worden war. Diese war es, die eine differenzierte Bonitätsprüfung entbehrlich gemacht hatte. Hoch waren dann vor allen Dingen die Versicherungsprämie für die Restschuldversicherungen. Sie wurde unmittelbar aus der Darlehensvaluta finanziert, d. h. der Darlehensnehmer erhielt nur einen Teil des Darlehensbetrages ausbezahlt. Der andere Teil wurde direkt an die Versicherungsgesellschaft gezahlt. Für die Bank war das in dreifacher Hinsicht lukrativ: Erstens erreichte sie auf diese Art Kreditnehmer und damit Zinszahler, denen sie nach einer herkömmlichen Bonitätsprüfung Kredit hätte versagen müssen. Zweitens wurde durch die Finanzierung der Versicherungsprämie aus dem Kredit die Höhe des einzelnen Darlehens und damit auch die Höhe der Zinszahlungen nach oben getrieben. Und drittens erhielt die Bank von der Versicherungsgesellschaft einen Teil der Versicherungsprämie unmittelbar als verdeckte Innenprovision für die Vermittlung des Versicherungsvertrags zurückerstattet. Der Kunde bezahlte die unbürokratische Kreditvergabe also mit extrem hohen Kosten. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen berichtete in einem Brief an die BAFIN bereits im Jahr 2007 von einem Fall, in dem bei einem Nettokreditbetrag von ? 9.000 sich die Kosten der Restschuldversicherung auf ? 9.105 beliefen, d.h. die Belastung für den Kreditnehmer sich verdoppelte. Kosten von mehr als einem Drittel des Kreditbetrags waren keine Seltenheit.



Regelmäßig hatten die Banken im Zuge der Kreditvergabe auf diesen Umstand nicht hingewiesen. Andererseits waren die Restschuldversicherungen stets stillschweigend zusammen mit dem Kredit angeboten worden. Der Abschluss der Restschuldversicherung war faktisch Voraussetzung für die Kreditvergabe.

Dementsprechend hatte sich die rechtliche Diskussion entzündet, ob nicht Darlehen und Restschuldversicherung verbundene Geschäfte seien, also das Darlehen faktisch der Finanzierung der Restschuldversicherung diente. Beispielsweise das LG Oldenburg (Az. 4 O 1049/07) hatte dementsprechend mit Urteil vom 05.06.2008 dem Kunden das Recht zum Widerruf eingeräumt. Ähnlich hatte es beispielsweise das LG Itzehoe (Az . 7 O 281/08) gesehen.

Die Restschuldversicherung als Selbstzweck, zu deren Finanzierung das Darlehen dient ? das erschien vielen Gerichten andererseits eine Verkehrung von Ursache und Wirkung zu sein. Dementsprechend hatte beispielsweise das OLG Oldenburg mit Urteil vom 15.01.2009 (Az. 8 U 122/08) das Urteil des LG Oldenburg aufgehoben. Auch das LG Köln (Az. 15 O 494/07) und diesem folgend das OLG Köln (Az. 13 U 103/08) teilten die bankenfreundliche Sichtweise.

Mit Urteil vom 15.12.2009 (Az. XI ZR 45/09) hat der 11. Zivilsenat des BGH nunmehr das Urteil des OLG Köln aufgehoben und im Sinne der Kunden entschieden:

Ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag sind, so der BGH, verbundene Geschäfte, weil das Darlehen teilweise der Finanzierung der Restschuldversicherung dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Hierfür ist maßgeblich, dass beide Verträge wechselseitig aufeinander Bezug nehmen, dass der Darlehensvertrag die teilweise Verwendung des Darlehens zur Bezahlung der Versicherungsprämie vorsieht und dass den Beklagten die freie Verfügungsmöglichkeit über den unmittelbar an die Versicherungsgesellschaft gezahlten Teil des Darlehens genommen war.

Für Betroffene bedeutet dies nach Einschätzung von Rössner Rechtsanwälte, dass sie ihre Darlehensverbindlichkeiten durch Widerruf erheblich reduzieren können. Anstelle der entsprechenden Darlehensrückzahlung kann der Bankkunde die Bank auf die Rückabwicklungsansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft verweisen. Eine Rückzahlung der Prämien der Rechtsschutzversicherung im Sinne einer Valutierung des Darlehensbetrags in voller Höhe gegenüber dem Bankkunden lässt sich hingegen nicht erreichen.


Kontakt: Angelika Heckenstaller, heckenstaller@roessner.de
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Datum: 28.12.2009 - 16:35 Uhr
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