BGH: Keine Gewährleistungs- und Rückzahlungsansprüche bei „Schwarzarbeit“
Wird ein Teppich verlegt oder eine Wand neu gestrichen, bestehen weder Gewährleistungs- noch Rückzahlungsansprüche, wenn Handwerker und Auftraggeber vereinbart haben, dass teilweise „schwarz“ gezahlt werden soll. Darauf weist Dr. Ulrike Kirchhoff, Vorstand von Haus & Grund Bayern, hin.
Der Bundesgerichtshof hat bereits in mehreren Urteilen entschieden, dass ein Werkvertrag bei einer „Ohne-Rechnung-Abrede“ nichtig ist, wenn die Parteien vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden soll und so bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen wird. In solchen Fällen bestehen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien. Der Auftraggeber kann keine Mängelansprüche und keine Rückzahlungsansprüche geltend machen. Der Handwerker hat keinen Zahlungsanspruch. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden (Urteil vom 16. März 2017 – Aktenzeichen: VII ZR 197/16), dass diese Grundsätze in gleicher Weise gelten, wenn ein Vertrag zwar zunächst nicht gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstößt, aber nachträglich durch eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ so abgeändert wird, dass er nunmehr durch das Schwarzar-beitsbekämpfungsgesetz erfasst wird.
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Datum: 19.05.2017 - 10:04 Uhr
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