Ethikrat verneint Anspruch auf staatliche Unterstützung bei Suizid
ID: 1495636
Achtung individueller Entscheidungen über das eigene Lebensende keine
staatliche Unterstützungsverpflichtung zur Seite zu stellen. Damit
widerspricht der Ethikrat dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 2. März 2017.
Anfang März hatte das Bundesverwaltungsgericht (Az.: BVerwG 3 C
19.15) entschieden, das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG umfasse "auch das Recht eines schwer
und unheilbar kranken Patienten, zu entscheiden, wie und zu welchem
Zeitpunkt sein Leben beendet werden soll, vorausgesetzt, er kann
seinen Willen frei bilden und entsprechend handeln. Daraus kann sich
im extremen Einzelfall ergeben, dass der Staat den Zugang zu einem
Betäubungsmittel nicht verwehren darf, das dem Patienten eine würdige
und schmerzlose Selbsttötung ermöglicht." Seit dem 17. Mai liegt auch
die Urteilsbegründung vor.
Der Deutsche Ethikrat ist mehrheitlich der Ansicht, dass durch
dieses Urteil ethische Grundwertungen unterlaufen werden: Es
beschränkt sich nicht darauf, individuelle Selbsttötungsverlangen zu
achten. Vielmehr zwingt es das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte dazu, Suizidwünsche anhand bestimmter materieller
Kriterien zu überprüfen und gegebenenfalls ihre Umsetzung durch eine
Erlaubnis zum Erwerb einer tödlich wirkenden Substanz zu
unterstützen.
Auf diese Weise wird eine staatliche Instanz zum
Verpflichtungsadressaten der Selbsttötungsassistenz und diese von
einer staatlichen Bewertung und Erlaubnis abhängig gemacht. Das
widerspricht der zuletzt noch einmal in § 217 StGB zum Ausdruck
gebrachten und dem gesamten System des (straf-)rechtlichen
Lebensschutzes zugrunde liegenden ethischen Leitidee der staatlichen
Neutralität gegenüber Lebenswertvorstellungen und stellt zugleich die
höchstpersönliche Natur von Suizidwünschen infrage. Die Vorstellung,
diese könnten staatlich bewertet und legitimiert werden, ist
geeignet, diejenigen sozialen Normen und Überzeugungen zu schwächen,
in denen sich der besondere Respekt vor jedem menschlichen Leben
ausdrückt. Sie läuft damit auch der zentralen Forderung einer
Stärkung suizidpräventiver Maßnahmen und Strukturen zuwider.
Eine Minderheit des Deutschen Ethikrates hält das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts dagegen für ethisch wohl erwogen und
begrüßenswert. Ihr zufolge steht es im Einklang mit der dem
Notstandsprinzip zugrunde liegenden Moralpflicht, vor allem in
existenziellen Grenzfällen ein generell begründbares Verbot nicht zum
Gebot der Unmenschlichkeit werden zu lassen. Nach Auffassung der
Minderheit sollte dies im Sinne einer klarstellenden und
präzisierenden Regelung in das Betäubungsmittelgesetz aufgenommen
werden.
Ungeachtet dieses Dissenses bekräftigt der Deutsche Ethikrat in
seiner Gesamtheit die Forderung nach einer Stärkung suizidpräventiver
Maßnahmen sowie nach einem Ausbau nicht nur der Hospiz- und
Palliativversorgung im ambulanten und stationären Bereich, sondern
allgemein der Versorgung von Menschen in der letzten Lebensphase.
Mehrheitlich empfiehlt er, entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht
vorgeschlagenen problematischen Neuausrichtung des normativen
Ordnungsrahmens an dem zuletzt noch einmal legislativ bekräftigten
ethischen Grundgefüge festzuhalten und nicht der gebotenen Achtung
individueller Entscheidungen über das eigene Lebensende eine
staatliche Unterstützungsverpflichtung zur Seite zu stellen.
Der komplette Wortlaut der Ad-hoc-Empfehlung findet sich unter
http://ots.de/gmWnk.
Pressekontakt:
Ulrike Florian
Deutscher Ethikrat
Referentin für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Jägerstraße 22/23
D-10117 Berlin
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Datum: 01.06.2017 - 11:34 Uhr
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