Sozialkassen des Dachdeckerhandwerks gesichert - dank SokaSiG II
ID: 1503260
CDU/CSU und SPD zur Sicherung der Sozialkassenverfahren einstimmig
angenommen. Hinter dem sperrigen Begriff
Sozialkassenverfahrenssicherungsgesetz, kurz SokaSiG, verbirgt sich
der Wunsch, einen effektiven Rechtsschutz für die Sozialkassen
sicherzustellen. Die Sozialkassen beruhen auf allgemeinverbindlich
erklärten Tarifverträgen und waren von einer Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts im September letzten Jahres betroffen. Die
Erfurter Richter hatten darin die Allgemeinverbindlicherklärungen
(AVE) der Soka-Tarifverträge für das Baugewerbe von 2007 bis 2014 aus
formalen Gründen für ungültig erklärt.
Altersversorgung hunderttausender Arbeitnehmer war bedroht
Nachdem das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren am Bau
(SokaSiG I) bereits am 25. Mai 2017 in Kraft getreten ist, wurde über
die Schwesterkassen außerhalb des Baugewerbes - dazu gehört auch die
SOKA-DACH, die Sozialkassen des Dachdeckerhandwerks - erst im 2.
Schritt verhandelt. Am 22. Juni 2017 hat nun der Bundestag über
SokaSiG II abgestimmt, um die tarifvertraglichen
Sozialkassenverfahren auch außerhalb des Baugewerbes zu sichern.
Damit gilt bei Dachdecker, aber auch bei Malern, Steinmetzen,
Gerüstbauern und anderen Gewerken ein vergleichbares Gesetz wie in
der Bauwirtschaft. SOKA-DACH-Vorstand Christian Schneider hatte in
einer Anhörung beim Bundestag darauf hingewiesen, dass das Gesetz
zwingend erforderlich sei, um den Fortbestand des
Sozialkassenverfahrens im Dachdeckerhandwerk und anderen betroffenen
Branchen zu sichern. Ansonsten sei die Altersversorgung
hunderttausender Arbeitnehmer gefährdet, warnte er.
ZVDH-Hauptgeschäftsführer Ulrich Marx: "Wir begrüßen sehr, dass
nun mit SokaSiG II auch die Dachdecker gesichert wurden. Das Gesetz
schafft eine eigenständige Rechtsgrundlage für den Beitragseinzug und
die Leistungsgewährung der Sozialkassen. Gerade mit den Leistungen
der SOKA-DACH haben wir viele - zum Teil einmalige - Instrumente an
der Hand, um Dachdecker zu unterstützen, zum Beispiel mit der
Gewährung eines Ausfallgeldes bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall
oder der Förderung der Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk."
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DEUTSCHES DACHDECKERHANDWERK
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Claudia Büttner
Bereichsleiterin Presse
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Fax 0221-398038-512
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Datum: 23.06.2017 - 13:00 Uhr
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