Warum nicht bei jedem Kauf das HGB greift
ID: 1505104
Unterscheiden Sie bürgerlichen Kauf und Handelskauf!
Wer eine Ware haben will und sie nicht gerade stehlen will oder geschenkt bekommt, der muss sie kaufen. Das lernen sogar Kinder schon sehr früh. Unter Privatkonsumenten kursieren aber zum Teil abenteuerliche Vorstellungen über die Unterschiede, ob man von einer Privatperson kauft oder von einem gewerblichen Anbieter, etwa im Hinblick auf Garantie, Rückgaberecht und Gewährleistung. Insbesondere auf den einschlägigen virtuellen Flohmärkten findet man dann häufig auch Hinweise wie "Privatverkauf", "Gekauft wie gesehen" und "kein Rückgaberecht". Unabhängig davon, ob diese Aussagen Rechtskraft haben, stellt sich zunächst einmal die Frage, ob es hier tatsächlich einen Unterschied gibt.
BGB bei bürgerlichem Kauf, BGB plus HGB bei Handelskauf
Tatsächlich unterscheidet die Rechtsprechung zwischen einem bürgerlichen Kauf und einem Handelskauf. Diese beiden Begriffe sind klar geregelt: Sind beide Vertragspartner Bürger, aber keine Kaufleute, handelt es sich um einen bürgerlichen Kauf. Ist mindestens einer der beiden Vertragspartner Kaufmann oder Kauffrau, handelt es sich bei dem Vorgang um einen Handelskauf. In dem beschriebenen Fall ist es ein einseitiger Handelskauf. Sind beide Vertragspartner Kaufleute, liegt ein zweiseitiger Handelskauf vor.
Doch was bedeutet dies nun konkret? Sofern es sich um einen reinen bürgerlichen Kauf handelt, gilt für die Vertragspartner beziehungsweise den Vorgang das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Die oben beschriebenen Aussagen wären deshalb alleine anhand des BGB zu klären, sofern beide es sich beim Verkäufer und beim Käufer um Bürger und nicht um Kaufleute handelt. Handelt jedoch mindestens eine der Personen gewerblich, liegt ein Handelskauf vor, und für diesen gilt neben dem BGB als grundlegendem Recht zusätzlich als Spezialgesetz das Handelsgesetzbuch (HGB).
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Datum: 28.06.2017 - 16:45 Uhr
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