Zahlungsverzug - ab wann genau?
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Wann gerät ein Käufer in Zahlungsverzug?
In der Regel läuft ein Verkauf, der nicht bar oder elektronisch abgewickelt wird, wie folgt ab: Der Kunde erhält die Ware. Zeitnah erhält er auch die dazugehörige Rechnung mit der Bitte um Zahlung beziehungsweise Überweisung. Und das tut er dann auch.
Wenn der Kunde allerdings nicht zahlt, gerät er in Zahlungsverzug. Doch wann genau setzt dieser Zahlungsverzug ein? Hierüber gibt es im unternehmerischen Alltag und vor allem auch bei laienhaft informierten Konsumenten unterschiedliche, teils abenteuerliche Auffassungen, etwa dass der Verkäufer erst einmal drei Mahnungen senden muss, bevor er rechtliche Schritte einleiten darf. Tatsächlich ist der Sachverhalt aber recht eindeutig und klar geregelt.
Zahlungsverzug auch ohne vorherige Mahnung
Die Rechtsgrundlage zur Thematik findet sich in § 286 im BGB. Hier wird auch das Thema Verzug des Schuldners. Im Falle eines Kaufs ist der Käufer der Schuldner der Geldsumme, so dass der § 286 BGB auch hier angewendet werden kann. Der gesamte Paragraf beinhaltet insgesamt fünf Absätze, von denen die ersten drei hier besonders wichtig sind.
Absatz 1 enthält bei vielen Paragrafen die jeweilige Grundregel. Dies ist auch hier so. Hier steht das Wort "Mahnung": Wenn der der Schuldner nicht leistet, kommt er durch die Mahnung in Verzug.
In Absatz 2 sind nun Ausnahmen geregelt: Der Mahnung bedarf es nicht, zum Beispiel wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist.
Und Absatz 3 geht sogar noch weiter: Der Schuldner kommt auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsausstellung leistet.
Diese Regelungen des § 286 BGB lassen sich nun wie folgt zusammenfassen: Der § 286 BGB stellt die Rechtsgrundlage für die Problematik des Zahlungsverzugs dar. Im Absatz 1 befindet sich das Schlüsselwort "Mahnung". Er enthält die die Grundregel: Wenn jemand nicht zahlt, muss er erst einmal gemahnt werden. Aber es gibt die wichtige Ausnahme im Absatz 3. Dieser enthält als Kurzformel die Aussage: 30 Tage sind genug für einen Verzug. Wenn der Kunde also 30 Tage nach Zugang der Rechnung nicht bezahlt hat, gerät er auch dadurch in Verzug, und zwar ohne Mahnung. Und dann gibt Absatz 2 auch vor, dass die Mahnung entbehrlich ist, wenn für die Zahlung eine Zeit kalendermäßig bestimmt war.
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Datum: 28.08.2017 - 13:45 Uhr
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