Wer ohne Wahlberechtigung oder mehrfach wählt, macht sich strafbar
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darf jede/r Wahlberechtigte nur einmal wählen. Wie der
Bundeswahlleiter weiter mitteilt, gilt dies auch dann, wenn man -
beispielsweise nach einem Umzug - mehrere Wahlbenachrichtigungen
erhalten haben sollte. Wer mehrfach wählt oder wer wählt, ohne
wahlberechtigt zu sein, begeht Wahlfälschung und macht sich strafbar.
Zur Wahrung einer ordnungsgemäßen Wahl werden Verstöße gegen die
wahlrechtlichen Regeln geahndet: Wer unbefugt wählt, wird mit einer
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft
(§ 107a Absatz 1 Strafgesetzbuch). Auch der Versuch einer solchen Tat
ist strafbar.
Die vollständige Pressemitteilung ist im Internetangebot des
Bundeswahlleiters unter http://www.bundeswahlleiter.de zu finden.
Weitere Auskünfte gibt:
Büro des Bundeswahlleiters
Telefon: 0611 75-4863
www.bundeswahlleiter.de/kontakt
Rückfragen an obigen Ansprechpartner oder an:
Der Bundeswahlleiter
Pressestelle
Telefon: +49 611-75 34 44
E-Mail: pressestelle@bundeswahlleiter.de
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Datum: 19.09.2017 - 09:00 Uhr
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