Geschlossene Fonds: Ausschüttungsrückforderung und Nachschussverpflichtung - Haftung ohne Ende?

Geschlossene Fonds: Ausschüttungsrückforderung und Nachschussverpflichtung - Haftung ohne Ende?

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Rechtsanwalt Ralf Renner informiert




(firmenpresse) - In der Vergangenheit entwickelten sich viele geschlossene Schiffsfonds, Immobilienfonds und Lebensversicherungsfonds nicht wie gewünscht. Häufig werden in Schieflagen zur Fondssanierung die Anleger herangezogen, die sich überraschend konfrontiert fühlen und fragen, ob sie dazu überhaupt verpflichtet sind. Das Risiko eines gescheiterten geschlossenen Fonds liegt nur zum einen in dem Totalverlustrisiko. Auch eine weitere Haftung darüber hinaus ist denkbar. Für die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit einer weiteren Haftung ist zunächst bedeutsam, ob der geschlossene Fonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder rechtlich als Kommanditbeteiligung gestaltet ist. Zeichnete der Anleger einen geschlossenen Fonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, haftet der Anleger grundsätzlich unbeschränkt mit seinem gesamten persönlichen Vermögen für die Schulden des Fonds zu. Ist die Beteiligung rechtlich als Kommanditbeteiligung gestaltet, ist als Vorfrage zu klären, ob eine Beitragspflicht oder eine Nachschusspflicht eingefordert ist.

Beitragspflicht

Eine Beitragspflicht ist eine gesellschaftsvertraglich vereinbarte Zahlungspflicht, einerlei ob sie anfänglich oder später fällig wird. Bei einer Kommanditbeteiligung kann eine Beitragspflicht auch nach anfänglicher vollständiger Einzahlung der Haftkapitals wieder aufleben, insofern der Anleger während der Dauer der Beteiligung von der Beteiligungsgesellschaft Ausschüttungen erhielt, wenn sie als Rückzahlung des Haftkapitals anzusehen sind. Das gilt insbesondere dann, wenn die Ausschüttungen nicht dem Bilanzgewinn der Gesellschaft entsprachen. Insoweit lebt die persönliche Haftung in Höhe der Ausschüttungen als geleisteter Einlagenrückzahlung wieder auf. Diese persönliche Haftung wirkt auch für den ausgeschiedenen Gesellschafter fünf Jahre für die bis zum Austritt bereits begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten fort.

Nachschusspflicht



Eine Nachschusspflicht ist eine Zahlungsverpflichtung, die durch einstimmigen Gesellschaftsbeschluss begründet werden kann. Doch kann auch ohne einstimmigen Gesellschaftsbeschluss der einzelne Anleger gegen seinen Willen verpflichtet sein. Denn unter bestimmten Voraussetzungen kann durch eine Satzung von dem Erfordernis der Einstimmigkeit abgewichen werden. Doch an diese Regelung in einer Satzung werden von der Rechtsordnung sehr hohe Anforderung gestellt. Eine Abweichung von dem Erfordernis der Einstimmigkeit ist sprachlich in verständlicher und nicht lediglich versteckter Art und Weise zu regeln. Eine derartige Regelung muss eine präzise Kontrolle der Veranlassung und der Angemessenheit der abverlangten Nachschüsse ermöglichen. Eine Obergrenze muss nicht geregelt sein. Geregelt sein darf auch, dass etwaige Anlegereinwendungen gegen den Gesellschafterbeschluss innerhalb einer angemessenen Ausschlussfrist geltend zu machen sind.

Also sind für die Frage nach der Rechtsmäßigkeit der Beitrags- und Nachschusspflicht u.a. die Rechtsform der Beteiligungsgesellschaft, die Rechtsnatur der Forderung, die einzelnen Beschlüsse und speziellen Regelungen der Beteiligungsgesellschaft zu prüfen. Eine allgemeine Aussage verbietet sich. In jedem Fall ist eine Einzelfallprüfung geboten und dringend anzuraten. Denn nach unseren Erfahrungen aus alltäglicher Rechtspraxis ist ersichtlich, dass viele Forderungen gänzlich unbegründet oder erheblich überhöht sind.

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Rechtsanwalt Renner vertritt zahlreiche geschädigte Fondsanleger.

Das Spezialgebiet von Rechtsanwalt Ralf Renner sind geschlossener Fonds, in dem er über umfassende jahrelange Erfahrungen verfügt. In diesen Zusammenhängen treten Anleger an einen Rechtsanwalt heran, wenn sie bei der Fondszeichnung nicht zutreffend informiert und nicht richtig beraten fühlen. Denn ein Anlageberater hat über alle Umstände, die für Anlageentscheidung des Kunden wesentlich sind, zutreffend, verständlich und vollständig zu informieren. Schadensersatzansprüche sollten geprüft werden, wenn auf die Anlagerisiken nicht genügend hingewiesen wurde oder nicht offensichtliche Innenprovisionen (sogenannte kick-back-Zahlungen) verschwiegen wurden. In jedem Fall ist eine Einzelfallprüfung geboten. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann feststellen, ob Schadensersatzansprüche bestehen und wie hoch die Chancen für eine erfolgreiche Durchsetzung sind.Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

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Datum: 11.10.2017 - 07:55 Uhr
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