Rheinische Post: Verdi-Chef Bsirske fordert Mindestgrenze für Pflegepersonal
ID: 1548725
künftigen Bundesregierung, Altenheimen und Krankenhäusern
Mindestbesetzungen vorzugeben. "Die Personaldecke im Pflegebereich
ist völlig unzureichend. Die Beschäftigten befinden sich in einer
kontinuierlichen Überforderungssituation, die einfach zulasten der
Qualität gehen muss. In den Koalitionsverhandlungen muss das Thema
eine zentrale Rolle spielen", sagte Bsirske der in Düsseldorf
erscheinenden "Rheinischen Post" (Mittwochausgabe). "Wir brauchen
eine gesetzlich vorgegebene Mindestpersonalbesetzung in der Kranken-
und Altenpflege. Heute kann es vorkommen, dass eine einzige
Krankenpflegerin nachts für mehr als 35 Menschen verantwortlich ist",
sagte Bsirske. Darunter würden Patienten und Beschäftigte leiden.
Zugleich warnte der Gewerkschaftschef die Jamaika-Verhandler, eine
Obergrenze für Sozialversicherungsbeiträge festzuschreiben. "Ich rate
dringend davon ab. Eine solche Grenze wäre völlig willkürlich."
Bsirske betonte: "Wir müssen uns darauf einstellen, dass die Kosten -
etwa für die Pflege - in den kommenden Jahren massiv steigen. Wenn
sie so eine Grenze einziehen, geht das mit der Gefahr einher, dass
wir demnächst über Leistungskürzungen sprechen."
Pressekontakt:
Rheinische Post
Redaktion
Telefon: (0211) 505-2621
Original-Content von: Rheinische Post, übermittelt durch news aktuell
Themen in dieser Pressemitteilung:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Bereitgestellt von Benutzer: ots
Datum: 08.11.2017 - 00:05 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1548725
Anzahl Zeichen: 1560
Kontakt-Informationen:
Stadt:
Düsseldorf
Kategorie:
Politik & Gesellschaft
Diese Pressemitteilung wurde bisher 400 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Rheinische Post: Verdi-Chef Bsirske fordert Mindestgrenze für Pflegepersonal"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
Rheinische Post (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).